Durchsetzung des Aufsichtsrechts
Die SFMA prüft Meldungen und Hinweise zu vermuteten Aufsichtsrechtsverstößen und ergreift Maßnahmen zur Wiederherstellung der Compliance und greift bei Bedarf auf zwingende aufsichtsrechtliche Verwaltungsmaßnahmen zurück.
Die Durchsetzung umfasst sämtliche Untersuchungen, Verfahren und Maßnahmen der SFMA im Zusammenhang mit Aufsichtsrechtsverstößen. Die SFMA untersucht Unregelmäßigkeiten und erhaltene Hinweise auf Verstöße und eröffnet bei Bedarf ein Vollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG). Liegt ein Gesetzesverstoß vor, erlässt die SFMA eine beschwerdefähige Verfügung mit Abhilfemassnahmen. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich in erster Linie an Lizenzinhaber und Personen, die unerlaubte Tätigkeiten ausüben, d. h. ohne die erforderliche SFMA-Genehmigung tätig sind. Darüber hinaus kann die SFMA auch gegen bestimmte Personen vorgehen, die für schwerwiegende Verstöße gegen das Aufsichtsrecht verantwortlich sind.
Für die Jahre 2014 bis 2018 veröffentlichte die SFMA in einem jährlichen Vollzugsbericht anonymisierte Zusammenfassungen ihrer Vollstreckungsentscheidungen, eine Übersicht über Gerichtsentscheidungen und statistische Informationen. Die SFMA veröffentlicht diese Informationen nun in Form einer Datenbank für Fallberichte, einer Datenbank für Gerichtsentscheidungen und einem Bereich mit Zahlen und Statistiken zur Vollstreckung.
Stufenweises Vorgehen
Dokumente
Die Durchsetzung auf dem Finanzmarkt durchläuft normalerweise die folgenden Phasen:
- informelle Untersuchung eines mutmaßlichen Verstoßes,
- Einleitung und Durchführung eines Durchsetzungsverfahrens,
- anfechtbare Entscheidung oder Einstellung des Verfahrens,
- Entscheidungen, die möglicherweise gerichtlich angefochten werden,
- Durchführung rechtskräftiger Anordnungen der SFMA.
Aufgabenbereich
Die Durchsetzungstätigkeit richtet sich in erster Linie an Konzessionsinhaber zur Unterstützung der Aufsicht. In der Marktaufsicht dient es insbesondere der Bekämpfung von Insiderhandel und Marktmanipulation. Bei Finanzintermediären, die in der Schweiz ohne Bewilligung der SFMA tätig sind und eine solche Bewilligung finanzmarktrechtlich erforderlich ist, geht es darum, sie wegen Gesetzesverstößen vom Markt zu nehmen. Die Durchsetzung von Gesetzen zum Anlegerschutz bedeutet auch, dass die SFMA Insolvenz- und Liquidationsverfahren einleiten und durchführen kann. Die SFMA arbeitet mit anderen schweizerischen und ausländischen Behörden zusammen, um die Finanzmarktgesetze durchzusetzen. Die Behörden arbeiten auf nationaler und internationaler Ebene zusammen und koordinieren ihre Ermittlungen, soweit dies möglich und erforderlich ist.
Maßnahmenbefugnis der SFMA
Ziel der SFMA ist es, im Vollstreckungsverfahren die Maßnahmen anzuordnen, die ihr am verhältnismäßigsten erscheinen ( Vollstreckungsinstrumente ). Seine Befugnisse sind weitreichend. Dazu gehören vorsorgliche oder rechtskonforme Maßnahmen, der Entzug der Genehmigung, die Liquidation nicht zugelassener Unternehmen, der Erlass von Branchen- und Tätigkeitsverboten sowie die Anordnung der Abschöpfung rechtswidrig erwirtschafteter Gewinne. Es kann auch endgültige Entscheidungen unter Nennung der Beteiligten veröffentlichen.
Interne Funktionstrennung
Die Funktionen sind innerhalb der SFMA strikt getrennt, so dass Mitarbeiter, die Durchsetzungsverfahren durchführen, nicht an der Überwachung von Lizenzinhabern beteiligt sind. Die laufende Aufsicht liegt weiterhin in der Verantwortung anderer Abteilungen als der Durchsetzung. Ausschüsse des Vorstands (Enforcement Committee [ENA] und Intervention and Escalation Committee [IEK]) entscheiden über die Einleitung und den Abschluss von Enforcement-Verfahren, sofern diese Befugnis nicht dem Vorstand obliegt. In einigen Fällen werden Entscheidungen an den Leiter der Durchsetzung delegiert, der als ständiges Mitglied eines bereichsspezifischen Fallausschusses zusammen mit den Leitern der Bereiche „Ermittlungen“ und „Verfahren“ entscheidet.
Andere an der Durchsetzung beteiligte Stellen
Neben der SFMA sind auch Strafverfolgungsbehörden, Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen an der Durchsetzung der Finanzmarktgesetze beteiligt. Bei Unregelmäßigkeiten, die unter das Strafrecht fallen, kann die SFMA eine Beschwerde bei den zuständigen Behörden (Eidgenössisches Finanzdepartement, Bundesanwaltschaft und kantonale Staatsanwaltschaften) einreichen.
Unterschiede zwischen Aufsicht und Vollzug
Der Vollzug unterscheidet sich grundsätzlich von der laufenden Aufsicht. Die Aufsichtstätigkeit der SFMA erfordert eine kontinuierliche Interaktion mit den beaufsichtigten Instituten in allen Schlüsselbereichen und auf allen Hierarchieebenen, häufig im Rahmen informeller Gespräche. Die Durchsetzung hingegen befasst sich mit spezifischen Themen und erfolgt nur dann, wenn potenzielle Verstöße gegen Finanzmarktgesetze vorliegen oder Unstimmigkeiten auftreten. Die SFMA beginnt mit der informellen Untersuchung eines mutmaßlichen Verstoßes und leitet dann gegebenenfalls formelle Verfahren ein, um die Einhaltung des Gesetzes wiederherzustellen. Die Aufsicht läuft parallel zu diesem Prozess wie gewohnt weiter.
Anfragen zur Kontaktaufnahme mit der SFMA
Wenn die SFMA nicht in der Lage ist, natürliche oder juristische Personen per Post zu kontaktieren, nutzt sie das Amtsblatt und diese Website, um sie zur Kontaktaufnahme mit der SFMA aufzurufen. Dies geschieht hauptsächlich im Zusammenhang mit internationalen Hilfeersuchen.