Datenbank zur Beurteilung von Eignungs- und Anstandsanforderungen
Mitglieder der obersten Führungsebene beaufsichtigter Institute unterliegen den finanzmarktrechtlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Geschäftsgebaren. Die SFMA erhebt die erforderlichen Daten, um die Einhaltung dieser Anforderungen zu beurteilen.
- SFMA-Datenverarbeitungsverordnung
Neben der Sicherstellung der Einhaltung der Finanzmarktgesetze durch das Top-Management sollen die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Geschäftsgebaren das Vertrauen der Öffentlichkeit in die beaufsichtigten Institutionen und den Ruf des Finanzsektors wahren. Unter ordnungsgemäßem Geschäftsgebaren sind alle charakterlichen und beruflichen Faktoren zu verstehen, die es einem Amtsinhaber ermöglichen, ein beaufsichtigtes Institut ordnungsgemäß zu führen.
Datenbank zur Überwachung ordnungsgemäßen Geschäftsgebarens
Die Aufsichtstätigkeit der SFMA liefert Informationen über Personen, deren ordnungsgemäßes Geschäftsgebaren nach den Anforderungen des Finanzmarktrechts überprüft werden muss, wenn die Person eine Funktion übernimmt, die diesen Anforderungen unterliegt. Die SFMA verwaltet eine Datenbank zur Beurteilung der Einhaltung der finanzmarktrechtlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Geschäftsgebaren. Zu diesem Zweck trägt die SFMA Daten in die Datenbank ein, die für eine künftige Beurteilung der Einhaltung ordnungsgemäßer Geschäftsgebaren erforderlich sind. Es verwaltet die Datenbank, um sicherzustellen, dass nur Personen, die die Anforderungen an das ordnungsgemäße Geschäftsgebaren erfüllen, an der strategischen oder geschäftsführenden Führung autorisierter Institutionen beteiligt sind oder qualifizierte Beteiligungen an diesen halten. Die Datenbank enthält Informationen, die zur Beurteilung der Einhaltung der ordnungsgemäßen Geschäftsgebaren erforderlich sind: Angaben zur Identifizierung: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Herkunftsort, Nationalität, Muttersprache, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, AHV-Nummer; Ausbildung und Berufsinformationen: Qualifikationen, Weiterbildung, Fachkenntnisse, Arbeitgeber mit UID und Arbeitsplatz; Informationen über die finanzielle Situation, das Vermögen und die Versicherung einer Person; Auszüge aus Handels-, Betreibungs-, Konkurs- und Strafregistern; Berichte, Beurteilungen und andere Dokumente von Prüfern und von der SFMA beauftragten Dritten; Berichte und Entscheidungen von Aufsichts-, Selbstregulierungs- und Berufsorganisationen; von Behörden eingeleitete Strafanzeigen und Strafanzeigen; Gerichtsentscheidungen, Dekrete und andere amtliche Dokumente; Informationen über arbeitsrechtliche, verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Maßnahmen; Berichte über interne Prüfungen und Untersuchungen beaufsichtigter Institute; ein schriftliches Eingeständnis eines Fehlverhaltens gegenüber einer Behörde oder eine Selbstanzeige; Dokumentation einer Person, wenn daraus hervorgeht, dass trotz Anhaltspunkten für einen Aufsichtsverstoß gegen diese Person wegen Flucht kein SFMA-Verfahren eingeleitet werden kann; schriftliche Verpflichtung, weder vorübergehend noch dauerhaft in einem von der SFMA überwachten Gebiet tätig zu sein. Die Datenbank der SFMA basiert auf Artikel 23 Abs. 1 und 2 let. d FINMAG und die Verordnung über die Datenverarbeitung der BMA.
Information der Betroffenen über Datenbankeinträge
Die SFMA informiert die betroffene Person schriftlich über erste Datenbankeinträge. Artikel 20 des Datenschutzgesetzes (DSG) bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die SFMA kann insbesondere die Benachrichtigung der betroffenen Person unter den Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 einschränken, aufschieben oder darauf verzichten. 3 DSG.
Einhaltung der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Geschäftsgebaren
SFMA überprüft das geschäftliche Verhalten einer Person (Eignung und Anstand), wenn sie im Begriff ist, eine bestimmte Rolle zu übernehmen, vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Anforderungen an das geschäftliche Verhalten. Die SFMA empfiehlt daher einer über einen Datenbankeintrag informierten Person, sich vorab mit der SFMA in Verbindung zu setzen, wenn sie beabsichtigt, eine Stelle anzunehmen, die diesen Anforderungen unterliegt, oder wenn sie sich auf eine solche Stelle bewirbt und nicht sicher ist, ob diese diesen Anforderungen unterliegt. Die Eignung und Eignung einer Person müssen im Kontext der spezifischen Anforderungen und der Unternehmensfunktion einer Position in einem bestimmten Unternehmen beurteilt werden, da sie für eine Rolle geeignet sein kann, für eine andere jedoch nicht. Die Anforderungen unterscheiden sich beispielsweise je nachdem, ob der Kandidat Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrates, CEO, Geschäftsführer oder Verwaltungsratspräsident ist. Dabei sind auch der Umfang und die Art der künftigen Geschäftstätigkeit sowie die Größe und Komplexität des jeweiligen Unternehmens zu berücksichtigen. Wenn die Eignung und Angemessenheit einer Person beurteilt wird, kann dies im Wege eines Vollstreckungsverfahrens erfolgen. Die SFMA kann das beaufsichtigte Institut anweisen, die betreffende Person von der betreffenden Stelle zu entfernen.