Marktüberwachung
Börsen sind im Rahmen ihrer Selbstregulierungssysteme für die Überwachung der Wertpapiermärkte verantwortlich. Die SFMA untersucht Rechtsverstöße anhand der von den Börsen erhaltenen Informationen sowie aufgrund eigener Verdachtsmomente mit dem Ziel, die Marktmissbrauchsbestimmungen des Aufsichtsrechts und die Offenlegungspflichten des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes durchzusetzen. Es befasst sich auch mit Beschwerden gegen Entscheide der Übernahmekommission.
- Finanzmarktinfrastrukturgesetz
- Finanzmarktaufsichtsgesetz
- Schweizerische Übernahmekommission
Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FINfraG) enthält Bestimmungen zum Verbot von Insiderhandel (Art. 142 FinfraG) und Marktmanipulation (Art. 143 FinfraG) sowie zur Offenlegung von Beteiligungen (Art. 120-124 FinfraG). Als Selbstregulierungsinstitutionen müssen Börsen über eine eigene Aufsichtsorganisation an vorderster Front verfügen, während sich die SFMA darauf konzentriert, festzustellen, wo eine Durchsetzung erforderlich ist, und die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.
Dokumente
Marktaufsicht über das Finanzielle hinaus Markt
SFMA ist dafür verantwortlich, dass alle an einer Börse in der Schweiz kotierten Unternehmen die Marktverhaltensregeln einhalten. Diese allgemeine Marktaufsicht geht über den Finanzmarkt hinaus. Die SFMA verfügt über spezifische Aufsichtsinstrumente, die bei Marktmissbrauch (Insiderhandel und Marktmanipulation) und Verstößen gegen die Vorschriften zur Offenlegung von Beteiligungen gegen alle Marktteilnehmer eingesetzt werden können:
- Auskunftspflicht
- Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens
- Erlass von Feststellungsverfügungen
- Gewinnabschöpfung
- Veröffentlichung von Verfügungen unter Nennung der Beteiligten
- Schreiben Rüge.
Besteht der begründete Verdacht, dass ein der SFMA angezeigtes Fehlverhalten auch eine finanzmarktrechtliche Straftat darstellt, erstattet die SFMA Strafanzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
Schnelle Kommunikation bei Verstößen gegen Marktverhaltensregeln
Die SFMA teilt unverzüglich Einzelheiten zu Bescheiden mit, die schweres Fehlverhalten von Marktteilnehmern bestätigen. Dadurch wird die Transparenz des Gesamtmarktes gewährleistet und Marktverzerrungen verhindert bzw. rasch behoben.
Beschwerdeinstanz für öffentliche Übernahmeangebote
Die von der SFMA eingesetzte Schweizerische Übernahmekommission (UEK) prüft öffentliche Übernahmeangebote auf Gesetzeskonformität. Wird ein Entscheid der UEK angefochten, fungiert die SFMA als Berufungsinstanz.