Vermögensverwaltung

Im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgabe überwacht die SFMA, ob nach FINIG und KAG zugelassene Institute und Produkte die relevanten gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und regulatorischen Anforderungen erfüllen.

Die Aufsicht über die oben genannten Bewilligungsinhaber obliegt der Abteilung Aufsicht über Institutionen und Produkte der SFMA. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen bilden das Finanzinstitutsgesetz ( FINIG ) und das Kollektivanlagengesetz ( KAG ), die dazugehörigen Verordnungen und SFMA-Rundschreiben sowie die anerkannten Standards der Selbstregulierung. Das Aufsichtssystem der SFMA unterscheidet zwischen der direkten Aufsicht, bei der die SFMA die Aufsichtstätigkeit selbst wahrnimmt, und der indirekten Aufsicht, bei der Aufsichtsprüfer eingesetzt werden, um die Reichweite der SFMA zu erweitern. Darüber hinaus kann die SFMA auch Daten erheben.

Institutionen

Im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgabe überwacht die SFMA, ob folgende FINIG- und KAG-Bewilligungsinhaber die entsprechenden gesetzlichen, vertraglichen, satzungsmäßigen und regulatorischen Anforderungen erfüllen:

  • Verwalter kollektiver Vermögenswerte
  • Fondsverwaltungsgesellschaften
  • Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV)
  • Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen
  • Anlagen Gesellschaften mit festem Kapital (SICAFs)
  • Depotbanken für schweizerische kollektive Kapitalanlagen
  • Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.

SFMA beaufsichtigt in Zusammenarbeit mit Aufsichtsorganisationen Portfoliomanager und Treuhänder. Davon ausgenommen sind Vermögensverwalter und Treuhänder, die der konsolidierten Aufsicht der SFMA unterstehen.

Schweizerische kollektive Kapitalanlagen

Die SFMA überwacht, ob die von ihr genehmigten oder zugelassenen schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen die Vorgaben in ihrem Fondsvertrag und Prospekt einhalten. Gemäß einem Gesetzesbeschluss unterliegen Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) jedoch nicht der Aufsicht der SFMA. Die Beurteilung der SFMA basiert auf einer jährlichen Prüfung der Jahresrechnung der kollektiven Kapitalanlage durch eine Revisionsgesellschaft hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie des Fondsvertrags und des Prospekts. Zusätzlich zu diesen Prüfungen führt die SFMA auch periodisch eigene fallbezogene Prüfungen durch.

Entstehen Anlegern durch die Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht ein Schaden, kann ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden (Art. 145 KAG). Dieser Anspruch ist vertraglicher und nicht regulatorischer Natur. Daher kann die SFMA kein Verfahren einleiten und ist nicht für die zivilrechtliche Komponente der Verluste der Anleger verantwortlich. Die SFMA stellt jedoch im Rahmen des Aufsichtsrechts und in Zusammenarbeit mit der Revisionsstelle sicher, dass die Auskunftsansprüche des Anlegers gewahrt bleiben. Für die Beurteilung des Sachverhalts im Einzelfall sind letztlich die Zivilgerichte zuständig.

Ausländische kollektive Kapitalanlagen

Grundsätzlich unterliegen diese Produkte der Aufsicht durch die zuständige Behörde ihres Herkunftslandes. Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die ihren Sitz in der Schweiz haben und von der SFMA zugelassen sind, sind für die Einhaltung der für diese Organismen geltenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.