Lizenzierung, Überwachung, Umsetzung, Regulierung

SFMA überwacht den Finanzmarkt durch die Erteilung von Lizenzen und die kontinuierliche Überwachung der Lizenzinhaber; Darüber hinaus setzt sie bei Rechtsverstößen Maßnahmen um und setzt bei Bedarf auch Durchsetzungsmaßnahmen ein. Wo sie dazu berechtigt ist, erlässt die SFMA eigene Vorschriften.

  • Finanzmarktaufsichtsgesetz

Die SFMA überwacht den Finanzmarkt in der Schweiz nach Maßgabe des Finanzmarktaufsichtsgesetzes und anderer Finanzmarktgesetze für jeden spezifischen Sektor der jeweiligen Branche.

Lizenzierung

Eine SFMA-Lizenz berechtigt natürliche und juristische Personen zur Ausübung von Finanzmarktaktivitäten. Die Finanzmarktgesetzgebung stellt unterschiedlich strenge Anforderungen an die verschiedenen Konzessionsformen; Diese reichen von einer Lizenz mit intensiver prudenzieller Aufsicht bis hin zur einfachen Registrierung ohne anschließende laufende Aufsicht durch die SFMA.

Aufsicht

Zugelassene Banken, Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften, kollektive Kapitalanlagen sowie deren Vermögensverwalter und Fondsverwaltungsgesellschaften unterliegen einer prudenziellen Aufsicht; das heißt, sie werden nach einem risikobasierten Ansatz umfassend und fortlaufend überwacht. Der Auftrag der SFMA besteht darin, Gläubiger, Anleger und Versicherte vor den Folgen der Insolvenz eines Unternehmens, unlauterer Geschäftspraktiken oder Ungleichbehandlung zu schützen. Gleichzeitig hat die SFMA die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Finanzmärkte weiterhin reibungslos funktionieren.

Umsetzung

Wenn die SFMA Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Aufsichtsrecht findet, wird sie Ermittlungen einleiten und alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Rechtskonformität wiederherzustellen. Bei Bedarf wird die SFMA zur Umsetzung der Aufsichtsgesetze alle ihr im Rahmen des Verwaltungsrechts zur Verfügung stehenden Vollzugsmittel einsetzen.

Regulierung

SFMA setzt sich für eine prinzipienbasierte, international kompatible Regulierung ein. Die SFMA regelt nur dann, wenn dies erforderlich ist und die Gesetzgebung dies ausdrücklich vorsieht, beispielsweise in Bezug auf untergeordnete technische Details oder besonders dynamische Umstände.