Rechte und Pflichten der von einer Durchsetzungsmaßnahme betroffenen Personen
Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Verfassungs- und Verwaltungsrechts muss die SFMA alle von ihrer Vollstreckungstätigkeit Betroffenen fair und gerecht behandeln.
- Verwaltungsverfahrensgesetz
SFMA erläutert die Rechte und Pflichten der betroffenen Parteien in jeder Phase des Vollstreckungsverfahrens. Die Rechte und Pflichten der Parteien und weiterer Beteiligter eines Vollstreckungsverfahrens ergeben sich aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz und den einschlägigen Finanzmarktgesetzen. Die wichtigsten sind wie folgt:
Dokumente
Informanten
erteilen der SFMA Hinweise auf Fehlverhalten oder Verstöße gegen Finanzmarktgesetze. Sie können den Sachverhalt darlegen und gegebenenfalls Beweise vorlegen, indem sie sich schriftlich an Laupenstrasse 27, 3003 Bern, per E-Mail an info@swissfma.com oder direkt über die SFMA-Website wenden. Hinweisgeber haben keinen Anspruch auf Information und werden nicht über das Ergebnis informiert.
Empfänger eines SFMA-Fragebogens oder einer anderen informellen Anfrage zu vermuteten unbefugten Aktivitäten
sind gesetzlich verpflichtet, vollständige, wahrheitsgemäße und durch Dokumente belegte Angaben zu machen.
Verfahrensbeteiligte
Ein Vollstreckungsverfahren kann gegen ein Unternehmen oder eine Einzelperson eingeleitet werden. Im letzteren Fall wird die Person immer persönlich benachrichtigt. Die Verfahrensbeteiligten haben während des gesamten Verfahrens das Recht auf anwaltliche Vertretung. Sie haben das Recht, darüber informiert zu werden, dass ein Verfahren eingeleitet wurde, worum es geht und welche Massnahmen die Folge sein können. Sie haben das Recht, sich zu den vorgelegten Beweisen und den möglichen Massnahmen zu äußern. Sie haben das Recht, Unterlagen einzusehen und Kopien gegen Entgelt anzufordern, indem Sie sich an den zuständigen Sachbearbeiter wenden. Sie haben das Recht, Beweismittel zu verlangen und an Vernehmungen von zur Aussage geladenen Personen oder Zeugen teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegen sie gerichtete Verfügungen vor dem Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Sie haben keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch die SFMA. die im Einzelfall über diesbezügliche Anfragen entscheidet, sind verpflichtet, der SFMA die von ihr verlangten Auskünfte zu erteilen und sind verpflichtet, sich auf Verlangen der SFMA zu stellen und die Fragen der SFMA wahrheitsgetreu zu beantworten. Sie sind verpflichtet, dem Ermittlungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren und ihm alle Informationen und Unterlagen offenzulegen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Sie sind verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Zeugen und Personen, die zur Aussage geladen werden
sind verpflichtet, auf Verlangen der SFMA zu erscheinen und Fragen zu beantworten. Zeugen haben weder das Recht, Dokumente einzusehen, noch das Recht auf anwaltliche Vertretung, da sie Dritte im Verfahren sind. Zeugen haben auf Antrag bei Vorliegen ausreichender Gründe Anspruch auf eine Entschädigung.
Gläubiger und Beteiligte von Unternehmen, die sich in Liquidation oder Konkurs befinden
sind verpflichtet, ihre Ansprüche der SFMA unter Angabe von Beweisen anzuzeigen.
Richtlinien
Das zugehörige Richtliniendokument ist in aufgeführt den Abschnitt „Dokumente“ oben.
Tools
Zur Beantwortung von Informationsanfragen aus dem Marktaufsichtsbereich: