Offenlegung von Beteiligungen

SFMA ist für die Durchsetzung der Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen an börsennotierten Unternehmen zuständig. Es überprüft auch die Empfehlungen der Offenlegungsstellen der Börsen, wenn Anleger vorläufige Entscheidungen und Ausnahmen von (oder vereinfachten) Offenlegungspflichten beantragen.

  • Finanzmarktinfrastrukturgesetz
  • Finanzmarktinfrastrukturverordnung der SFMA

Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinMIA) verlangt die Offenlegung wesentlicher Beteiligungen an börsennotierten Unternehmen. Die SFMA hat in ihrer SFMA-Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinMIO-SFMA) Ausführungsbestimmungen zu dieser Offenlegungspflicht erlassen. Zur Überwachung der Einhaltung müssen Börsen eine Offenlegungsstelle (Disclosure Office, DO) betreiben.

Ermittlungen und Durchsetzungsverfahren

Die SFMA untersucht mutmaßliche Verstöße gegen die Offenlegungspflicht auf der Grundlage von Informationen, die sie von den Offenlegungsstellen, börsennotierten Unternehmen oder Dritten erhält. Bei klarer Sachlage erstattet sie direkt beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Strafanzeige; andernfalls führt sie zunächst schriftliche Anfragen bei Anlegern und/oder Banken im In- und Ausland durch. Anschließend entscheidet die SFMA über die Eröffnung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Dies geschieht normalerweise, wenn die Marktintegrität erheblich und dauerhaft beeinträchtigt ist; Aufsichtspflichtige Institute sind an schwerwiegenden Verstößen gegen das Aufsichtsrecht beteiligt; Offenlegungspflichten vorsätzlich verletzt wurden, beispielsweise im Zusammenhang mit einem Übernahmeangebot.

Mögliche Massnahmen

Gegebenenfalls kann die SFMA das Stimmrecht aussetzen oder weitere Käufe durch Personen und Unternehmen untersagen, die im Verdacht stehen, gegen die Offenlegungspflichten zu verstoßen, bis der Sachverhalt klar ist oder die Auflagen erfüllt sind. Weitere Vollstreckungsinstrumente sind der Erlass von Feststellungsbeschlüssen, die Einziehung oder die Anordnung der Gewinnabschöpfung sowie die Veröffentlichung rechtskräftiger Urteile. Auf Institute wie Banken und Effektenhändler, die einer Aufsicht unterstehen, kann jedoch jederzeit das gesamte Spektrum der Vollzugsinstrumente der Art. 29–37 FINMAG angewendet werden. Dabei handelt es sich um die Ernennung von Ermittlungsbeamten und/oder die Verhängung eines Berufsverbots gegen Einzelpersonen. Die allermeisten Fälle enden jedoch mit einer Strafanzeige beim EFD ohne vorheriges Aufsichtsverfahren.

Überprüfung der Empfehlungen der Offenlegungsstelle

Anleger können bei der Offenlegungsstelle (DO) einen Vorentscheid darüber beantragen, ob Offenlegungspflichten gelten oder ob ihnen eine Befreiung (bzw. Erleichterungen) von den Offenlegungspflichten gewährt werden kann. Die Offenlegungsstelle beantwortet solche Anfragen mit Empfehlungen, die von der SFMA geprüft werden. Die SFMA wird aktiv und erlässt eine Verfügung, wenn sie selbst über die Angelegenheit entscheiden möchte; der Anleger, der die Empfehlung beantragt hat, lehnt diese ab oder folgt ihr nicht; Die Offenlegungsstelle bittet die SFMA um einen Entscheid. Entscheide der SFMA ersetzen die Empfehlungen der Offenlegungsstelle und können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, dessen Entscheid wiederum beim Bundesgericht angefochten werden kann.