Öffentliche Übernahmeangebote

Die Schweizerische Übernahmekommission (UEK) wird von der SFMA damit beauftragt, öffentliche Übernahmeangebote auf Gesetzeskonformität zu prüfen. Wird ein Entscheid der UEK angefochten, fungiert die SFMA als Berufungsinstanz.

  • Finanzmarktinfrastrukturgesetz
  • Finanzmarktinfrastrukturverordnung
  • Übernahmeverordnung
  • Eidgenössische Übernahmekommission

Eigentümer von Beteiligungspapieren einer börsenkotierten Gesellschaft sind gesetzlich verpflichtet, den anderen Eigentümern ein öffentliches Übernahmeangebot zu unterbreiten, sobald sie einen bestimmten Prozentsatz der Stimmrechte erworben haben (normalerweise). 33⅓ Prozent).

Schweizerische Übernahmekommission

Obligatorische und freiwillige Übernahmeangebote werden von der Schweizerischen Übernahmekommission (UEK) auf Gesetzeskonformität überprüft. Die von der UEK getroffenen Entscheidungen können durch Einlegen einer Berufung bei der SFMA angefochten werden. Die TOB-Mitglieder werden vom Vorstand der SFMA gewählt.

Einspruchsverfahren

Bei der Berufung gegen eine TOB-Entscheidung müssen Gründe angegeben werden. Akzeptable Gründe sind fehlerhafte oder unvollständige Ermittlungen des Sachverhalts, fehlerhafte Rechtsauslegung – einschließlich der Überschreitung oder des Missbrauchs der Befugnisse der UEK – und unverhältnismäßige Strafen. Über Einsprüche entscheidet der Übernahme- und Staatshaftungsausschuss des SFMA-Verwaltungsrates. Die Entscheide der SFMA können vor dem Bundesverwaltungsgericht als letzter Instanz angefochten werden.