Maßnahmen gegen unbefugte Finanzmarktteilnehmer

Personen, die ohne die erforderliche Genehmigung auf dem Finanzmarkt tätig sind, verstoßen gegen das Aufsichtsrecht. Die SFMA ergreift geeignete Massnahmen gegen unbefugte Finanzmarktteilnehmer, um die Rechtskonformität wiederherzustellen, die Stabilität und Integrität des Marktes zu gewährleisten und insbesondere die Anleger zu schützen. Nicht autorisierte Unternehmen werden normalerweise liquidiert. Gegenüber Einzelpersonen kann die SFMA eine Unterlassungsverfügung erlassen, diese mit der Androhung einer Strafe verbinden und veröffentlichen.

Dokumente

Verwaltungsrechtliche Sanktionen

Das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMASG) ermächtigt die SFMA bei unerlaubter Tätigkeit, verschiedene verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen, wobei das wichtigste die Vollstreckungsinstrumente nach Art. 29 ff. sind. FINMASA. Das breite Spektrum an Massnahmen reicht vom Erlass von Feststellungsverfügungen und Einzelverfügungen nach Art. 31 FINMAG zur Wiederherstellung der Rechtskonformität bis hin zur Liquidation. Die SFMA verbietet grundsätzlich Personen, die als oberste Geschäftsführung oder in anderer Funktion tätig sind, unter beliebigem Namen unerlaubte Finanzmarktaktivitäten durchzuführen, sei es selbst oder durch Dritte, oder solche Aktivitäten in irgendeiner Form zu bewerben (Unterlassungsverfügung). Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann die SFMA die endgültige Entscheidung oder Teile davon veröffentlichen, einschließlich der persönlichen Daten der Beteiligten. Die SFMA muss sich an die Grundsätze des Verfassungs- und Verwaltungsrechts halten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass es aus den ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen die mildeste geeignete Durchsetzungsmaßnahme auswählen muss. Es ist gängige Praxis der Gerichte, der SFMA als Fachbehörde einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Massnahmen einzuräumen.

Vorsorgliche Massnahmen

Bei Verzögerungen mit Risiken ordnet die SFMA die Verhängung sofortiger vorsorglicher Massnahmen an. Manchmal geschieht dies im Zwischenverfahren, d. h. ohne den Betroffenen zuvor einen Rechtsanspruch auf rechtliches Gehör einzuräumen. Ein typisches Beispiel für Vorsichtsmaßnahmen ist die Ernennung eines Ermittlungsbeamten.