Eingehende Anfragen aus dem Ausland
SFMA erhält eine große Anzahl von Anfragen um internationale Hilfe. Sie übermittelt nichtöffentliche Informationen nur dann an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden, wenn diese zur Amts- oder Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind und diese die Informationen ausschliesslich zur Umsetzung des Finanzmarktrechts verwenden.
- Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMASG)
Da die SFMA eine Vielzahl von Anfragen erhält, meist im Zusammenhang mit Insidergeschäften, Marktmanipulationen und Verstössen gegen Meldepflichten, regeln die schweizerischen Kooperationsbestimmungen die Übermittlung von Informationen an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden. Die SFMA erhält zudem regelmässig Auskunftsersuchen über die Tauglichkeit und Angemessenheit des Geschäftsgebarens.
Vertraulichkeits- und Spezialitätsgrundsatz
Die SFMA übermittelt nichtöffentliche Informationen und Dokumente nur an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden, sofern diese zur Amts- oder Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind (Vertraulichkeitsgrundsatz) und die Informationen ausschließlich zur Umsetzung des Finanzmarktrechts (Spezialitätsgrundsatz) oder zur Weitergabe an zuständige Behörden verwenden (Art. 42 Abs. 2 FINMAG).
Verarbeitung Informationen über einzelne Kunden
Bei einzelnen Kunden muss die SFMA die Zustimmung der Kunden zur Weitergabe der Informationen einholen. Bei Einspruch erlässt die SFMA einen beschwerdefreien Entscheid, in welchem Fall die Kundinnen und Kunden ein Verwaltungsverfahren gegen die Weitergabe der Informationen einleiten können (Art. 42a Abs. 2 FINMAG). Lediglich wenn das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) der Beschwerde eines Kunden stattgibt, erfolgt keine Weitergabe der Daten. Das BVGer ist das Gericht letzter Instanz.
Gefahr der Beeinträchtigung der Ermittlungen – keine vorherige Benachrichtigung
Kann die ersuchende Behörde nachweisen, dass eine Unterrichtung der Kunden den Zweck der geleisteten Hilfe gefährden und die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen würde, verzichtet die SFMA auf eine vorherige Benachrichtigung der Kunden (Art. 42a Abs. 4 FINMAG). Gründe dafür können die Wahrscheinlichkeit der Vernichtung von Beweismitteln, die potenzielle Gefahr einer Absprache zwischen den verdächtigen Parteien, Vermögensverschiebungen, andere Absprachen, die die Vertraulichkeit des laufenden Verfahrens der ersuchenden Behörde beeinträchtigen könnten, und eine drohende Verjährung sein. Die Gefahr einer Gefährdung einer marktaufsichtsrechtlichen Untersuchung ist daher relativ hoch, insbesondere wenn der ersuchenden ausländischen Behörde zum Zeitpunkt der Anfrage die Identität der betreffenden Marktteilnehmer nicht bekannt ist. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen übermittelt die SFMA die Informationen ohne Benachrichtigung der Kunden direkt an die ersuchende Behörde. Sobald keine Gefahr mehr besteht, dass die Ermittlungen gefährdet werden, werden die Kunden über die Weitergabe der Informationen informiert. Eine allfällige spätere Klagebeschränkung beschränkt sich lediglich auf die Feststellung, dass die Informationsübermittlung rechtswidrig war (Art. 42a Abs. 6 FINMAG).
Diagramme und visuelle Informationen
