Unterlassungs- und Tätigkeitsverbote

Stellt die SFMA fest, dass Finanzmarktteilnehmer ohne die erforderliche Bewilligung tätig sind, kann sie eine Verfügung erlassen, die den Verantwortlichen ausdrücklich die weitere Tätigkeit untersagt. Es ist auch befugt, ein Tätigkeitsverbot gegen Personen zu verhängen, die im Auftrag eines beaufsichtigten Instituts mit Finanzinstrumenten handeln und dabei schwerwiegend gegen die geltenden Standards verstoßen. Ein Tätigkeitsverbot kann auch gegen bei einem beaufsichtigten Institut angestellte Kundenberater verhängt werden, wenn diese schwerwiegend gegen die geltenden Standards verstoßen.

Die SFMA kann Personen, die für Verstösse durch Finanzintermediäre verantwortlich sind, per Verfügung verbieten, selbst oder durch Dritte unerlaubte Finanzmarktaktivitäten durchzuführen oder solche Aktivitäten in irgendeiner Form zu bewerben. Ein Verbot dieser Art betrifft normalerweise das oberste Management, die Eigentümer und die leitenden Angestellten eines Unternehmens, aber auch andere Personen, die erheblich zu unerlaubten Aktivitäten beigetragen haben, können gesperrt werden. Die SFMA verbindet eine Unterlassungsverfügung häufig mit der Androhung einer Busse nach Art. 48 FINMAG und der Veröffentlichung der Schlussverfügung nach Art. 34 FINMAG.

Auswirkungen einer Unterlassungsverfügung

Solche Anordnungen sollen Personen davor warnen oder daran erinnern, bewilligungspflichtige Tätigkeiten auszuüben. Die Betroffenen – im Falle der Veröffentlichung der Einzelheiten auch die Öffentlichkeit – werden lediglich auf die Gesetzeslage hingewiesen. Ziel der SFMA ist es in erster Linie, Anleger vor diesen Personen zu warnen.

Tätigkeitsverbote

Art. 33a FINMASG ermöglicht es der SFMA, Personen vorübergehend oder dauerhaft den Handel mit Finanzinstrumenten zu verbieten, wenn sie einen schwerwiegenden Verstoß gegen Finanzmarktgesetze, Ausführungsverordnungen oder unternehmensinterne Regeln begangen haben. Die SFMA kann einer Person auch vorübergehend oder dauerhaft die Tätigkeit als Kundenberater bei einem beaufsichtigten Institut untersagen. Neben Mitarbeitern in leitenden Funktionen und solchen, die an die ordnungsgemäße Geschäftsordnung gebunden sind, können auf diese Weise auch alle Mitarbeiter sanktioniert werden, die eine entsprechende Tätigkeit ausüben.