Wiederherstellung der Rechtskonformität

SFMA muss Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung des Gesetzes wiederherzustellen, wenn ihr Verstöße oder andere Unregelmäßigkeiten bekannt werden. Sie entscheidet nach eigenem Ermessen, wie sie dieser Verpflichtung nachkommt.

Die Generalklausel in Artikel 31 FINMAG verlangt von der SFMA, dass sie tätig wird, wenn beaufsichtigte Institute gegen Finanzmarktgesetze verstoßen oder andere Unregelmäßigkeiten auftreten. Es ermächtigt die SFMA, eine Verfügung zu erlassen, die verhältnismäßige Maßnahmen zur Lösung des Problems anordnet. Im Gegensatz zu den Vollstreckungsinstrumenten der Art. 32–37 FINMAG kommt Art. 31 auch dann zur Anwendung, wenn keine schwerwiegende Verletzung des Aufsichtsrechts vorliegt.

Mögliche Massnahmen

Die SFMA kann durch Untersuchungen oder durch Vollstreckungsverfahren die Rechtskonformität wiederherstellen. Abhängig von der Art des Verstoßes oder der Unregelmäßigkeit kann die SFMA Auflagen an die Organisation oder die internen Prozesse des betreffenden Unternehmens verhängen, seine Geschäftstätigkeit vorübergehend oder dauerhaft einschränken oder ihm anordnen, innerhalb einer bestimmten Frist die Zusammensetzung seiner obersten Leitung zu ändern.