Investitionstätigkeit von Versicherungsunternehmen – Rahmenbedingungen

Mit Inkrafttreten des revidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes und der revidierten Aufsichtsverordnung am 1. Januar 2024 haben sich die Anforderungen an die Anlagetätigkeit von Versicherungsunternehmen geändert. Die Änderungen sind hier zusammengefasst.

Mit Inkrafttreten des revidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der revidierten Aufsichtsverordnung (SAV) am 1. Januar 2024 gelten auch die Anforderungen an die Anlagetätigkeit von Versicherungsunternehmen. Diese sind vorgesehen sicherzustellen, dass die Anlagetätigkeit insbesondere im Einklang mit der Risikofähigkeit, Zahlungsfähigkeit und Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen erfolgt. Die bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Anlagevoraussetzungen für Versicherungsunternehmen finden Sie hier. Versicherungsunternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Ansprüche aus Versicherungsverträgen durch Bildung eines gebundenen Vermögens sicherzustellen. Dies gilt insoweit, als sie nicht nach dem ISA (Art. 30 a ISA oder Art. 35 ISA) von der Steuer befreit sind. Aus diesem Haftungssubstrat werden die Ansprüche der Versicherten vor denen aller anderen Gläubiger befriedigt, wenn ein Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig wird.

Anlagevoraussetzungen

Alle Versicherungsunternehmen müssen bei der Anlage bestimmte Anforderungen beachten. Diese Anforderungen sind in der ISO festgelegt und basieren auf dem Grundsatz der „umsichtigen Person“. So muss beispielsweise sichergestellt werden, dass Versicherungsunternehmen nur in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken sie angemessen beurteilen, überwachen, steuern und in ihre Berichterstattung einbeziehen können. Darüber hinaus enthält die ISO auch spezifische Anforderungen an die Anlage gebundener Vermögenswerte sowie deren Errichtung und Verwahrung. Bei der Absicherung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen spielen Sicherheit, Liquidität und Verfügbarkeit von Vermögenswerten eine besondere Rolle. Für die Anlage von Teilen des gebundenen Vermögens in komplexere und risikoreichere Anlageklassen ist daher eine vorherige Genehmigung der SFMA erforderlich.

Überwachung der Einhaltung der Anlagevoraussetzungen

Die SFMA überwacht die Einhaltung der Anlagevoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf das gebundene Vermögen, grundsätzlich jährlich oder bei besonderen Vorkommnissen. Zu diesem Zweck erhebt sie die notwendigen Informationen. Darüber hinaus kann sie auch auf die Ergebnisse einer Prüfung durch beauftragte Dritte zurückgreifen. Die SFMA führt zudem vertiefte Prüfungen ausgewählter Versicherungsunternehmen durch, um die Einhaltung der Anforderungen besser überwachen zu können.

Informationen zu Anlagetätigkeiten und gebundenem Vermögen nach dem revidierten ISA und dem revidierten ISO

Im Folgenden finden Sie Informationen zu den Anforderungen an die Anlagetätigkeit und das gebundene Vermögen von Versicherungsunternehmen im revidierten Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und der revidierten Versicherungsaufsichtsverordnung (VAG), die beide am 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind.

Geeignet Vermögen

Antragspflicht, wenn der Versicherer andere als die in § 79 Abs. 1 genannten Vermögenswerte zuteilen möchte. 2 ISO auf das gebundene Vermögen

In diesen Fällen ist ein Antrag erforderlich. Allerdings gelten die Übergangsregelungen des § 16c Abs. Die §§ 3 und 4 ISO gelten für Vermögenswerte, die vor Inkrafttreten der Neuverordnung dem gebundenen Vermögen zugeordnet wurden. Gemäß § 216 c Abs. Diese können gemäß § 3 Abs. 3 ISO während der Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten der revidierten ISO dem gebundenen Vermögen zugeordnet bleiben (die Übergangsfrist endet gemäß den Verwaltungsvorschriften zu Fristen am Montag, 4. Januar 2027, 24:00 Uhr).

Während der Übergangszeit gelten folgende Regeln für die Zuordnung von Vermögenswerten, die bisher anrechenbar waren, nun aber nicht mehr in der Regelliste der Neuverordnung enthalten sind, zum gebundenen Vermögen:

  • Konnte das Versicherungsunternehmen bereits vor Inkrafttreten der Neuverordnung am 1. Januar 2024 in diese Vermögensgattung investieren und diese dem gebundenen Vermögen zuordnen, kann es diese während der Übergangszeit in gleicher Höhe ohne Antrag dem gebundenen Vermögen zuordnen. So ist beispielsweise für Reinvestitionen in Vermögenswerte ausserhalb der Standardliste in vergleichbarer Grössenordnung und deren Zuordnung zum gebundenen Vermögen während der Übergangsfrist kein Antrag bei der SFMA erforderlich. Es bleibt jedoch weiterhin Sache des Versicherungsunternehmens, rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsfrist gemäß § 79 Abs. 1 BGB einen Antrag auf Erstellung einer eigenen Liste zu stellen. 1 ISO.
  • Gemäß Artikel 216 c Abs. 3 lassen. c ISO ist vor der Zuteilung von Vermögenswerten ein Antrag erforderlich, wenn die Zuteilung von Vermögenswerten außerhalb der Standardliste, in die das Versicherungsunternehmen vor Inkrafttreten der überarbeiteten ISO investiert hat, nicht mehr in vergleichbarem Umfang erfolgen, sondern deutlich erhöht werden soll. Gleiches gilt für Vermögenswerte außerhalb des Standardverzeichnisses, in die das Versicherungsunternehmen vor Inkrafttreten der revidierten ISO investiert, diese aber nicht dem gebundenen Vermögen zugeordnet hat. Gemäß § 216 c Abs. 3 lassen. c ISO muss der Versicherer einen Antrag stellen, um mit der Zuordnung dieser Vermögenswerte zum gebundenen Vermögen zu beginnen.
  • Beabsichtigt das Versicherungsunternehmen, nach Inkrafttreten der revidierten ISO in Vermögenswerte außerhalb der Standardliste zu investieren, in die es bisher nicht investiert hat, muss es einen Antrag auf Zuweisung dieser Vermögenswerte zum gebundenen Vermögen gemäß § 216 c Abs. 1 BGB stellen. 3 lassen. c ISO.

Hervorzuheben ist, dass die Übergangsregelung in Artikel 216 c Abs. 3 ISO bezieht sich nur auf Vermögenswerte, die zuvor anrechenbar waren. Nach Inkrafttreten der revidierten ISO dürfen ohne vorherige Zustimmung der SFMA keine anderen Vermögenswerte dem gebundenen Vermögen zugeordnet werden.

Zeit- und Antragsvoraussetzung

Prozess des Antrags und erforderliche Informationen und Dokumentation

Erforderlicher Detaillierungsgrad zur Festlegung geplanter Investitionen für die eigene Liste geeigneter Vermögenswerte des Versicherers

Zulässige Vermögenswerte für das gebundene Vermögen

Generell müssen Versicherungsunternehmen ihr Vermögen stets im Einklang mit den Das Prinzip der umsichtigen Person unterliegt dem Grundsatz der Vorsicht und muss den Anforderungen des Artikels 69a ISO genügen. Diese Anforderungen müssen auch dann erfüllt sein, wenn die Vermögensverwaltung ausgelagert wird. In diesem Fall müssen geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Auslagerung getroffen werden, um die Einhaltung von Artikel 69a ISO sicherzustellen. Auch bei einer Auslagerung der Vermögensverwaltung bleibt das Versicherungsunternehmen für die Einhaltung des Artikel 69a ISO verantwortlich. Vermögenswerte gemäß § 79 Abs. 2 ISO können dem gebundenen Vermögen zugeordnet werden, ohne dass die Gesellschaft ein genehmigtes Vermögensverzeichnis einholen muss. Wenn Vermögenswerte, die nicht in § 79 Abs. 1 genannt sind, 2 ISO dem gebundenen Vermögen zuzuordnen sind, ist das Unternehmen verpflichtet, zunächst die Genehmigung einer eigenen Liste gemäß § 79 Abs. 2 ISO einzuholen. 1 ISO. Vorbehalten bleiben die Übergangsbestimmungen nach Artikel 216c ISO (siehe auch oben).

Kollektive Kapitalanlagen mit Derivaten

Die Revision des ISA / ISO per 1. Januar 2024 hat zu einer Verschärfung der Regulierung bezüglich des Einsatzes von Derivaten und insbesondere der daraus resultierenden Hebelwirkung im gebundenen Vermögen geführt (vgl. Art. 79 Abs. 2 Bst. e ISO und Art. 100 Abs. 2 ISO) mit besonderer Auswirkung auf kollektive Kapitalanlagen, die derivative Finanzinstrumente einsetzen.

Anteile an schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen, die derivative Finanzinstrumente einsetzen, sind aus Sicht der SFMA u. a Welcher Commitment-Ansatz I als Risikomessmethode angewendet wird, ist grundsätzlich dem gebundenen Vermögen zuzuordnen. Ein Antrag im Sinne des § 79 Abs. 1 ISO ist hierfür nicht erforderlich. Diese Auffassung bezieht sich ausschließlich auf den Einsatz von Derivaten; Darüber hinaus muss das Versicherungsunternehmen sämtliche Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BGB prüfen. 2 ISO.

Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit anderen Risikomessmethoden und dem Einsatz derivativer Finanzinstrumente, deren Zweck über die Absicherung im Sinne von § 79 Abs. 2 lassen. e ISO ist ein Antrag auf Genehmigung der firmeneigenen Liste erforderlich (Art. 79 Abs. 1 ISO). Dies gilt insbesondere für ausländische kollektive Kapitalanlagen.

Versicherungsunternehmen müssen die Einhaltung von Artikel 100 ISO anhand der Fondsdokumentation nachweisen. Andernfalls wird die SFMA die Aufnahme solcher kollektiver Kapitalanlagen in die eigene Liste kritisch sehen. Eine Zuordnung zum gebundenen Vermögen ist nur mit sehr begrenzter Hebelwirkung und im Einzelfall möglich.

Anwendbarkeit des SFMA-Rundschreibens 2016/5 „Anlagerichtlinien – Versicherer“ vom 3. Dezember 2015

Die revidierte ISO und damit die neuen Regelungen zum gebundenen Vermögen sind seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. SFMA-Rundschreiben 2016/5 „Anlagerichtlinien – Versicherer“ vom 3 Dezember 2015 (SFMA-Rundschreiben 2016/5) wurde mit Inkrafttreten des ISO-SFMA am 1. September 2024 aufgehoben.

Fremdverwahrung und Kontokorrentbeziehungen

Notwendigkeit des Abschlusses einer SFMA-Zusatzvereinbarung für Fremdverwahrung und Kontokorrentbeziehungen

Anforderungen an die Fremdverwahrung und Kontokorrent-/Depotbeziehungen

Die Anforderungen an die Drittverwahrung und Kontokorrent- bzw. Depotbeziehungen ergeben sich im Wesentlichen aus den Artikeln 84 und 87 ISO. Es liegt in der Verantwortung des Versicherungsunternehmens, sicherzustellen, dass diese Anforderungen erfüllt werden. Nach der Neufassung der Verordnung bleibt die Fremdverwahrung durch einen geeigneten Verwahrer weiterhin zulässig. Die Grundsätze des Artikels 69 a ISO, der die Anforderungen des Vorsichtsprinzips festlegt, sind zu beachten (vgl. Art. 87 Abs. 2 ISO). Darüber hinaus muss das Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass der Verwahrer für die Erfüllung der Verwahrungspflichten haftet. Diese Haftung muss angemessen sein und dem Zweck des gebundenen Vermögens entsprechen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a ISO). Bei einer Drittverwahrung im Ausland muss der Rangrang des Anspruchs auf das gebundene Vermögen gemäß Art. 54 a bis VAG gewahrt bleiben (Art. 87 Abs. 2 Bst. b VAG). Vermögenswerte des gebundenen Vermögens dürfen wie bisher nicht belastet werden. Die Verbindlichkeiten des Versicherungsunternehmens dürfen nicht mit dem gebundenen Vermögen verrechnet werden (Art. 84 Abs. 2 rev. ISO). SFMA stellt keine ergänzenden Vereinbarungen oder Musterbestimmungen zur Verfügung, um sicherzustellen, dass die oben genannten Anforderungen erfüllt werden. Darüber hinaus sind die dem gebundenen Vermögen zugeordneten Vermögenswerte als solche zu kennzeichnen und bei der Verwahrstelle ein Verzeichnis zu führen (Art. 86 ISO). Die SFMA erwartet, dass die Depotbank über die Einbeziehung dieser Vermögenswerte in das gebundene Vermögen informiert wird und dies schriftlich zur Kenntnis nimmt.

Mitteilungen der Verwahrstellen und Vorlage von Zusatzvereinbarungen

Alle Versicherungsunternehmen, die gemäß Artikel 17 ISA verpflichtet sind, gebundene Vermögenswerte zu halten, müssen der SFMA den Aufbewahrungsort, die Verwahrstelle und die Art der Verwahrung gemäß Artikel 87 ISA mitteilen. Die Zusatzvereinbarung ist integraler Bestandteil der Meldungen nach Artikel 87 ISO.

Für Meldungen nach Artikel 87 ISO steht dem Versicherungsunternehmen im EHP ein entsprechendes Meldungsformular zur Verfügung.

Bisherige SFMA-Zusatzvereinbarungen nach der revidierten ISO

Die bisherigen SFMA-Zusatzvereinbarungen erfüllen nach Ansicht der SFMA die Anforderungen an die Fremdverwahrung und Kontokorrentbeziehungen nach der revidierten Verordnung weitgehend, aber nicht vollständig. Aus Sicht der SFMA besteht Änderungsbedarf hinsichtlich der Haftung und Belastung des gebundenen Vermögens (siehe untenstehende Fragen zu den Erwartungen an eine angemessene Haftung und dem Belastungsverbot).

Die SFMA geht davon aus, dass dies dazu führen wird, dass Verträge über Drittverwahrung und Kontokorrent- bzw. Depotverhältnisse überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um eine angemessene Haftung und das Belastungsverbot des gebundenen Vermögens unter allen Umständen sicherzustellen. Die geänderten Vertragsgrundlagen werden von der SFMA angefordert und sind von den Versicherungsunternehmen entsprechend einzureichen (Art. 87 Abs. 1 ISO).

Erwartungen einer angemessenen Haftung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 lassen. a ISO

Im Hinblick auf die Haftung hält die SFMA eine angemessene Haftung im Sinne von Artikel 87 Abs. 2 lassen. Eine ISO ist in der Regel erfüllt, wenn der entsprechende Vertrag den folgenden Richtlinien entspricht:

  • Der Vertrag enthält keine (oder zumindest keine wesentlichen) Vereinbarungen, die die Haftung im Zusammenhang mit der Verwahrung des gebundenen Vermögens verringern oder qualifizieren.
  • Der Vertrag enthält mindestens die gleiche Haftung, die aufgrund der einschlägigen Gesetzgebung für den im gebundenen Vermögen gehaltenen Vermögenswert gilt (z. B. Haftungsbestimmungen des Intermediated Securities Act für Buchwertpapiere).
  • Bei der Fremdverwahrung, also der berechtigten Inanspruchnahme eines Unterverwahrers, muss die Haftung die Verantwortung für die Sorgfalt bei der Auswahl und Beauftragung des Unterverwahrers sowie die Überwachung der laufenden Einhaltung der Auswahlkriterien umfassen. Dieser Haftungsmaßstab soll mindestens zwischen dem Hauptverwahrer und dem ersten Unterverwahrer gelten, unabhängig davon, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Unterverwahrer handelt.

Ausnahmen vom Belastungsverbot (Art. 84 Abs. 2 ISO)

Frist zur Umsetzung von Vertragsänderungen bei Fremdverwahrung und Kontokorrent- oder Depotverhältnissen

Anteile von Rückversicherern für Begründung des gebundenen Vermögens in der Schadenversicherung (Art. 68 Abs. 2 iso)

Antragsverfahren

Das Antragsformular ist auf dem EHP verfügbar. Dem Antrag sind detaillierte Angaben zu den Rückstellungsanteilen der Rückversicherer (z. B. Vertragsbasis und beizulegende Zeitwerte) sowie Bestätigungen über die Einhaltung der Anforderungen an die Rückstellungsanteile beizufügen.

Die zur Bildung des gebundenen Vermögens beantragten Rückstellungsanteile der Rückversicherer können weiterhin in einer separaten Excel-Datei aufgeführt werden. Bereits genehmigte Rückversicherer bzw. Rückversichereranteile müssen nicht aufgeführt werden. Die Excel-Datei wird als Anhang im EHP hochgeladen und zusammen mit dem Antragsformular über das EHP übermittelt. Die Vorlage für die Excel-Datei kann im Antragsformular heruntergeladen werden.

Im Falle der Bewilligung des Antrags teilt die SFMA schriftlich mit, dass sie die Rückstellungsanteile der Rückversicherer zur Bildung des gebundenen Vermögens bevollmächtigt.

Erforderlichkeit eines Antrags

Für die Bildung des gebundenen Vermögens mit den Rückstellungsanteilen der Rückversicherer in der Schadenversicherung ist ein Antrag bei der SFMA einzureichen (Art. 68 Abs. 2 ISO). Die Ermächtigung der SFMA bezieht sich auf die Rückstellungsanteile der einzelnen Rückversicherer, sofern diese den allgemeinen Anforderungen (siehe unten), insbesondere den Beschränkungen gemäß Artikel 83 Abs. 1, genügen. 3 der ISO.

SFMA erwartet einen Antrag gemäß Artikel 68 Abs. 2 ISO in folgenden Fällen:

  1. Ein neuer Rückversicherungsvertrag wird abgeschlossen;
  2. Ein bestehender Rückversicherungsvertrag wird verlängert. Für die Erneuerung eines bereits genehmigten Rückversicherungsvertrages ist kein Antrag erforderlich, wenn sich die Erneuerung nur auf wirtschaftliche Aspekte beschränkt und die allgemeinen Anforderungen an die Rückstellungsanteile der Rückversicherer weiterhin erfüllt sind. Insbesondere bedarf es keiner Antragstellung, wenn (i) die Vertragsparteien unverändert bleiben, (ii) der Vertragsgegenstand, d. h. die übernommenen Risiken oder Gefahren, unverändert bleiben und (iii) die Berücksichtigung der Anteile der Rückversicherer weiterhin im Rahmen des Kontrahentenlimits erfolgt;
  3. Die Beurteilung der Bonität des Rückversicherers ändert sich von Bonitätsstufe 4 auf Bonitätsstufe 5 (vgl. Art. 61 ISO-SFMA).
  4. In Bei bereits zugelassenen Rückversichereranteilen ist eine Überschreitung des Kontrahentenlimits (z. B. nach einem ausserordentlichen Schadenereignis) absehbar, was eine vorübergehende Ausnahme vom Kontrahentenlimit erforderlich macht.

Der Antrag kann bei der SFMA eingereicht werden, sobald die entsprechenden Vertragsgrundlagen vorliegen. Hinsichtlich der Bonität muss der Antrag unverzüglich nach Eintritt der Änderung gestellt werden.

Allgemeine Anforderungen an die Anteile der Rückversicherer an den Rückstellungen für die Bildung des gebundenen Vermögens

Im Bereich der Nichtlebensversicherung kann die SFMA auf Antrag bewilligen, dass die Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen ganz oder teilweise dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden (Art. 68 Abs. 2 ISO). Bisher erfolgte die Erteilung der SFMA-Zulassung gemäß den Vorgaben des SFMA-Rundschreibens 16/5 (Rz 160 ff.). Das SFMA-Rundschreiben 16/5 wird im Zuge der Überarbeitung des ISO-SFMA aufgehoben. Ab dem 1. Januar 2026 orientiert sich die SFMA daher bei der Bewilligung der Anteile der Rückversicherer an den Bestimmungen zur Bildung des gebundenen Vermögens an den allgemeinen Anforderungen an das gebundene Vermögen nach Art. 70 ff. ISO.

Nach Ermächtigung der Anteile der Rückversicherer an den Bestimmungen zur Bildung des gebundenen Vermögens bilden diese Anteile einen Teil des gebundenen Vermögens und gehen mit den übrigen Vermögenswerten in die Zusammensetzung des gebundenen Vermögens ein. Zusammen mit den anderen Vermögenswerten müssen sie daher die gesetzliche Funktion eines gebundenen Vermögens erfüllen, das heißt, ihre Werthaltigkeit muss gewährleistet sein. Dies spiegelt auch den Aufsichtsansatz der SFMA wider, der auf dem Kundenschutz basiert. Insoweit ist die Berücksichtigung der Anforderungen an den Wert des gebundenen Vermögens an den zur Bildung des gebundenen Vermögens zugelassenen Anteilen der Rückversicherer sinnvoll und angemessen.

Begrenzung der Rückstellungen der Rückversicherer an den Rückstellungen im gebundenen Vermögen

Anteile der Rückversicherer an den Rückstellungen bei Konzerngesellschaften

Anteile der bereits zugelassenen Rückversicherer an den Rückstellungen am gebundenen Vermögen

Anteile der Rückversicherer an den Rückstellungen bereits zugelassener Rückversicherer können zunächst weiterhin zur Bildung eines gebundenen Vermögens im Rahmen der Bestimmungen des SFMA-Rundschreibens 16/5 Rz. 1 verwendet werden. 160 ff., also auch nach der Aufhebung des SFMA-Rundschreibens 16/5.

Ab dem 1. Januar 2026 erwartet die SFMA jedoch einen Neuantrag gemäß Artikel 68 Abs. 2 ISO für Änderungen von Rückversicherungsverhältnissen mit bereits zugelassenen Rückversicherern, insbesondere in folgenden Fällen:

  1. Es wird ein neuer Rückversicherungsvertrag mit dem bereits zugelassenen Rückversicherer abgeschlossen;
  2. Ein bestehender Rückversicherungsvertrag mit dem bereits zugelassenen Rückversicherer wird erneuert;
  3. Die Beurteilung der Bonität des bereits zugelassenen Rückversicherers ändert sich.

Bei der Beurteilung dieses Antrags orientiert sich die SFMA an den allgemeinen Anforderungen an gebundenes Vermögen gem Artikel 70 ff. ISO (siehe auch oben) 2 ISO, sowie der SFMA mitzuteilen, wie und in welchem ​​Zeitrahmen die neuen Anforderungen umgesetzt werden.

Konzeptionelle Grundlagen

Detaillierte Aufsichtsthemen

Antragspflicht, wenn der Versicherer andere als die in Artikel 79 Abs. 1 aufgeführten Vermögenswerte zuteilen möchte. 2 ISO auf das gebundene Vermögen

In diesen Fällen ist ein Antrag erforderlich. Allerdings gelten die Übergangsregelungen des § 16c Abs. Die §§ 3 und 4 ISO gelten für Vermögenswerte, die vor Inkrafttreten der Neuverordnung dem gebundenen Vermögen zugeordnet wurden. Gemäß § 216 c Abs. 3 ISO können diese während der Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten der revidierten ISO weiterhin dem gebundenen Vermögen zugeordnet bleiben (im Rahmen der Verwaltungsvorschrift.

).
Zeit- und Antragsvoraussetzung

Ein Antrag nach Artikel 79 Abs. 1 ISO darf erst nach Inkrafttreten der revidierten ISO am 1. Januar 2024 erfolgen. Gemäß den Übergangsregelungen in Artikel 216 c Abs. Nach § 3 und 4 ISO ist für Vermögenswerte, die vor Inkrafttreten dem gebundenen Vermögen zugeordnet wurden, keine Genehmigung erforderlich, sofern die Voraussetzungen des § 216 c Abs. 3 und 4 sind erfüllt.

Prozess der Antragstellung und erforderliche Informationen und Unterlagen

Das Antragsformular ist im EHP verfügbar. Der Antrag muss detaillierte Informationen über die Anlagestrategie des Versicherers, seine Prozesse zur Einhaltung der regulatorischen Vorschriften zum gebundenen Vermögen und sein Risikomanagement bei Kapitalanlagen enthalten. Darüber hinaus ist vor Antragstellung zu beachten, dass die Überwachung der laufenden Einhaltung regulatorischer Anforderungen bei komplexeren Investitionen intensiver sein kann Art und Weise, wie die einzelnen Vermögenswerte möglichst genau ausgewählt werden. Zu weit gefasste oder zu allgemeine Anträge, die beispielsweise ungeeignete Vermögenswerte umfassen könnten oder sich nur schwer in die Berichterstattung integrieren lassen, können eine Überarbeitung des Antrags nach sich ziehen und erhebliche Probleme nach sich ziehen die Anforderungen des Artikels 69a ISO erfüllen. Diese Anforderungen müssen auch dann erfüllt sein, wenn die Vermögensverwaltung ausgelagert wird. In diesem Fall müssen geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Auslagerung getroffen werden, um die Einhaltung von Artikel 69a ISO sicherzustellen. Die Verantwortung für die Einhaltung der A.

Kollektive Kapitalanlagen mit Derivaten

Die Revision des ISA/ISO per 1. Januar 2024 hat zu einer Verschärfung der Regelung bezüglich des Einsatzes von Derivaten und insbesondere der daraus resultierenden Hebelwirkung im gebundenen Vermögen geführt (vgl. Art. 79). Abs. 2 lit. e ISO und Art. 100 Abs. 2 ISO) mit besonderer Auswirkung auf kollektive Kapitalanlagen, die derivative Finanzinstrumente einsetzen. Aus Sicht der SFMA sind Anteile an schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen, die derivative.

Anwendbarkeit des SFMA-Rundschreibens 2016/5 „Anlagerichtlinien – Versicherer“ vom 3. Dezember 2015

Die revidierte ISO und damit die neuen Vorschriften zum gebundenen Vermögen sind seit dem 1. Januar in Kraft 2024. SFMA-Rundschreiben 2016/5 „Anlagerichtlinien – Versicherer“ vom 3. Dezember 2015 (SFMA-Rundschreiben 2016/5) wurde mit Inkrafttreten des ISO-SFMA am 1. September 2024 aufgehoben.

Notwendigkeit des Abschlusses einer SFMA-Zusatzvereinbarung für die Verwahrung durch Dritte und Kontokorrent-/Depotbeziehungen

Nach der überarbeiteten ISO gibt es keine formelle Verpflichtung, die SFMA-Zusatzvereinbarung zu unterzeichnen, damit Vermögenswerte für die gebundenen Vermögenswerte in Frage kommen. Die SFMA sieht keine Zusatzvereinbarung vor, die die Einhaltung der in der revidierten Verordnung festgelegten Anforderungen an die Drittverwahrung sicherstellt. Bei der Erstellung von Verträgen über die Verwahrung gebundener Vermögenswerte liegt es in der Verantwortung des Versicherers, sicherzustellen, dass die Bestimmungen eingehalten werden 84 und 87 ISO. Es liegt in der Verantwortung des Versicherungsunternehmens, sicherzustellen, dass diese Anforderungen erfüllt werden. Nach der Neufassung der Verordnung bleibt die Fremdverwahrung durch einen geeigneten Verwahrer weiterhin zulässig. Die Grundsätze des Art. 69 a ISO, der die Anforderungen des Prudent-Person-Prinzips festlegt, müssen erfüllt sein.

Mitteilungen der Verwahrstellen und Vorlage von Zusatzvereinbarungen

Alle Versicherungsunternehmen, die gemäß Art. 17 VAG gebundene Vermögenswerte halten müssen, müssen der SFMA den Ort der Verwahrung mitteilen Verwahrung, Verwahrstelle und Art der Verwahrung gemäß Artikel 87 ISO. Die Zusatzvereinbarung ist Bestandteil der Notifizierungen gemäß Artikel 87 ISO. Für Meldungen gemäß.

Bisherige SFMA-Zusatzvereinbarungen nach der revidierten ISO

Nach Ansicht der SFMA erfüllen die bisherigen SFMA-Zusatzvereinbarungen die Anforderungen an die Fremdverwahrung und Kontokorrent- bzw. Depotbeziehungen nach der revidierten ISO weitgehend, aber nicht vollständig Verordnung. Aus Sicht der SFMA besteht Änderungsbedarf hinsichtlich der Haftung und Belastung des gebundenen Vermögens (siehe untenstehende Fragen zur Erwartung einer angemessenen Haftung und zum Belastungsverbot). SFMA e.

Erwartungen einer angemessenen Haftung im Sinne von Artikel 87 Abs. 2 lassen. a ISO

Bezüglich der Haftung hält die SFMA eine angemessene Haftung im Sinne von Artikel 87 Abs. 2 lassen. Eine ISO ist in der Regel dann erfüllt, wenn der jeweilige Vertrag folgenden Leitlinien entspricht: Der Vertrag enthält keine (oder zumindest keine wesentlichen) Vereinbarungen, die die Haftung im Zusammenhang mit der Verwahrung der gebundenen Vermögenswerte mindern oder qualifizieren. Der Vertrag enthält mindestens die gleiche Haftung, die aufgrund des Vertrags gilt.

Ausnahmen vom Belastungsverbot (Art. 84 Abs. 2 ISO)

Bezüglich der Belastung gebundener Vermögenswerte weist die SFMA darauf hin, dass Art. 84 Abs. 2 ISO lässt keine Ausnahmen vom Belastungsverbot zu. Bisher erlaubte die SFMA-Zusatzvereinbarung ausnahmsweise Belastungen aus Ansprüchen der Depotbank im Zusammenhang mit der Führung der Depot- oder Girokonten (z. B. Gebühren, Provisionen, Spesen etc.). Aber mit der Abschaffung des SFMA-Zusatzgesetzes.

Frist für die Umsetzung von Vertragsänderungen bei Fremdverwahrungen und Kontokorrentverhältnissen

Die Anforderungen an das gebundene Vermögen nach dem Vorsichtsprinzip und damit auch für Drittverwahrungen und Kontokorrentverhältnisse gelten ab dem Inkrafttreten des ISA und ISO am 1. Januar 2024. Verträge, die ab dem 1. Januar 2024 über Drittverwahrungen und Kontokorrent- oder Depotverhältnisse über gebundene Vermögenswerte abgeschlossen werden, müssen daher die Anforderungen des Artikels 8 erfüllen. Dem Antrag sind detaillierte Angaben zu den Anteilen der Rückversicherer an den Rückstellungen (z. B. Vertragsgrundlagen und beizulegende Zeitwerte) sowie Bestätigungen über die Einhaltung der Anforderungen an die Anteile der Rückversicherer beizufügen. Die Anteile der Rückversicherer an den zur Bildung des gebundenen Vermögens beantragten Rückstellungen können weiterhin in einer separaten Excel-Datei aufgeführt werden. Rückversicherer bzw. Rückversichereranteile.

Notwendigkeit eines Antrags

Die Bildung eines gebundenen Vermögens mit Rückversichereranteilen an den Rückstellungen in der Schadenversicherung bedarf der Einreichung eines Antrags bei der SFMA (Art. 68 Abs. 2 ISO). Die Ermächtigung der SFMA bezieht sich auf die Rückstellungsanteile der einzelnen Rückversicherer, sofern diese den allgemeinen Anforderungen (siehe unten), insbesondere den Beschränkungen gemäß Artikel 83 Abs. 1, genügen. 3 der ISO. Die SFMA erwartet einen Antrag in.

Allgemeine Anforderungen an die Anteile der Rückversicherer an den Rückstellungen zur Bildung des gebundenen Vermögens

Im Bereich der Nichtlebensversicherung kann die SFMA auf Antrag bewilligen, dass die Anteile der Rückversicherer an den technischen Rückstellungen ganz oder teilweise dem gebundenen Vermögen zugeordnet werden (Art. 68). Abs. 2 ISO). Bisher erfolgte die Erteilung der SFMA-Zulassung gemäß den Vorgaben des SFMA-Rundschreibens 16/5 (Rz 160 ff.). Das SFMA-Rundschreiben 16/5 wird im Zuge der Überarbeitung des ISO-SFMA aufgehoben. Ab dem 1. Januar 2026 ist S.

Begrenzung der Anteile der Rückversicherer an den Rückstellungen im gebundenen Vermögen

Die Begrenzung der Anteile der Rückversicherer an den Rückstellungen für das gebundene Vermögen mit einem bestimmten Rückversicherungsunternehmen als Gegenpartei entspricht § 83 Abs. 3 lassen. ein ISO, unabhängig von der Bonität des Rückversicherungsunternehmens. Bei der Berechnung des Limits werden auch andere Vermögenswerte mit demselben Rückversicherungsunternehmen als Gegenpartei berücksichtigt. Dies bedeutet, dass bei weiteren Kontrahentenrisiken gegenüber.

Anteil der Rückversicherer an den Rückstellungen bei Konzerngesellschaften

Eine Zuordnung von gebundenem Vermögen mit Anteilen der Rückversicherer an den Rückstellungen an einen Rückversicherer, der derselben Gruppe oder Unternehmensgruppe angehört, ist ebenso wie konzerninterne Anlagen grundsätzlich nicht zulässig dem gebundenen Vermögen zugeordnet (Art. 79 Abs. 3 ISO). Die SFMA kann im Einzelfall Ausnahmen genehmigen.

Bereits genehmigte Anteile der Rückversicherer an den Rückstellungen am gebundenen Vermögen

Anteile der Rückversicherer an den Rückstellungen bereits zugelassener Rückversicherer dürfen im Rahmen der Bestimmungen des SFMA-Rundschreibens 16/5 Rz. 1 zunächst weiterhin zur Bildung des gebundenen Vermögens verwendet werden. 160 ff., also auch nach der Aufhebung des SFMA-Rundschreibens 16/5. Ab dem 1. Januar 2026 erwartet die SFMA jedoch einen neuen Antrag gemäß Artikel 68 Abs. 2 ISO für Änderungen an Rückversicherungsverhältnissen mit bereits abgeschlossenen Versicherungsverträgen.

Vorläufige Informationen zur Datenerhebung 2025

Die zugehörigen Dokumente zu diesem Thema sind im Abschnitt „Dokumente“ unten aufgeführt.

Datenerhebung für Investitionen Aktivitäten (Berichtsjahr 2024)

Die zugehörigen Dokumente zu diesem Thema sind im Abschnitt „Dokumente“ unten aufgeführt.