Haftpflichtansprüche nach Verkehrsunfällen
Das schweizerische Recht hat die Prozesse für Haftpflichtansprüche aus Verkehrsunfällen, die internationalen Bestimmungen unterliegen, gestrafft.
- Schweizerisches Versicherungsbüro (NBI)
- Schweizerischer Nationaler Garantiefonds (NGF)
- Strassenverkehrsgesetz (RTG) Art. 79e (auf Deutsch, Französisch und Italienisch)
Das Schweizer Recht sieht eine vereinfachte Abwicklung von Haftpflichtansprüchen aus Verkehrsunfällen vor, die internationalen Bestimmungen unterliegen. Art. 79 a–d des Strassenverkehrsgesetzes (StVG) regelt:
- eine Anlaufstelle für Anspruchsberechtigte und Sozialversicherungsträger;
- die Pflicht der Haftpflichtversicherer, Schadensregulierungsbeauftragte im Ausland zu benennen;
- die Pflicht von Haftpflichtversicherern und ausländischen Schadensregulierungsbeauftragten, innerhalb von drei Monaten nach Eintritt eines Schadens eine Entschädigung anzubieten;
- eine Stelle, bei der Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in der Schweiz Ansprüche aus bestimmten Gründen geltend machen können Bedingungen.
Die gesetzlichen Bestimmungen gelten nur für Länder, die der Schweiz Gegenrechte gewähren. Gemäß Artikel 79e Abs. 2 RTA nimmt die SFMA die Namen dieser Länder in eine Gegenseitigkeitsliste auf:
- Derzeit gewährt der Schweiz nur das Fürstentum Liechtenstein diese Rechte.
Weitere Informationen zu ausländischen Schadenregulierungsbeauftragten und der Entschädigungsstelle finden Sie beim Schweizerischen Versicherungsbüro und auf der Website des Nationalen Garantiefonds.