Prüfung von Versicherern
Die Standardprüfungsstrategie der SFMA legt die Art und Weise fest, wie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bei der Prüfung von Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen eingesetzt werden, und ist auf die verschiedenen Prüfungsbereiche zugeschnitten. Die SFMA erlässt für jedes Prüfungsgebiet Mindestprüfungsanforderungen.
Die SFMA legt die Prüfungsgebiete und die Prüfungstiefe fest, die bei Prüfungen im Versicherungsbereich anzuwenden sind. Bestimmte Prüfgebiete werden jedes Jahr im Rahmen der Standardprüfungsstrategie im Rahmen der Grundprüfung abgedeckt, andere werden alle paar Jahre nach den Vorgaben der SFMA beurteilt. Auch Prüfungen unterscheiden sich von Fall zu Fall; einige beschränken sich auf bestimmte Versicherungssegmente oder Geschäftsbereiche oder sind hinsichtlich der Prüfungstiefe oder anderen Faktoren eingeschränkt.
SFMA-Vorgaben
Prüfungsgesellschaften führen die notwendigen Prüfungen bzw. Beurteilungen in den für jede Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe definierten Prüfungsgebieten auf der Grundlage der von der SFMA vorgegebenen Prüfpunkte durch. Diese Prüfpunkte werden hier auch als Referenz für Versicherer veröffentlicht. Zu den Prüfpunkten gehören die zu berücksichtigenden Prüffelder und die anzuwendende Prüftiefe. Prüfungsgesellschaften halten sich bei der tatsächlichen Durchführung jeder Prüfung an die von der SFMA vorgeschriebenen Prüfungsstandards.
Dokumentation und Berichterstattung
Nach Abschluss jeder Prüfung übermittelt die Prüfungsgesellschaft der SFMA die ausgefüllten Prüfungsgegenstandsformulare. In den Prüfungsberichten, die der SFMA vorgelegt werden, halten die Prüfgesellschaften etwaige Rückfragen und Feststellungen aus ihren Prüfungen bzw. kritische Beurteilungen der einzelnen Prüfungsgebiete fest und beschreiben darüber hinaus alle weiteren von der SFMA vorgegebenen Sachverhalte von regulatorischem Interesse. Eine Kopie des Prüfungsberichts wird dem Vorstand der jeweiligen Versicherungsgesellschaft bzw. Versicherungsgruppe zur Verfügung gestellt.