Amtshilfefähigkeit ausländischer Finanzmarktaufsichtsbehörden
Artikel 42 c FINMAG ermöglicht es beaufsichtigten Instituten, nichtöffentliche Informationen an ausländische Behörden und Stellen zu übermitteln, ohne dass eine behördliche Genehmigung eingeholt werden muss. Die SFMA hat ihre Auslegung von Art. 42 c FINMAG im Rundschreiben 2017/6 Direktübermittlung konkretisiert, um die beaufsichtigten Institute bei der einheitlichen und autonomen Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zu unterstützen und die Aufsichtsinteressen der SFMA zu wahren.
Gemäß Rz. Art. 20 des Rundschreibens 2017/6 veröffentlicht die SFMA eine Liste ausländischer Behörden, bei denen beaufsichtigte Institute davon ausgehen dürfen, dass sie die Anforderungen an Vertraulichkeit und Spezialität erfüllen, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Die Liste enthält ausländische Aufsichtsbehörden:
- denen die SFMA in der Vergangenheit Amtshilfe geleistet hat;
- bei denen gerichtlich festgestellt wurde, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung im Wesentlichen oder im Einzelfall die Voraussetzungen der Fachlichkeit und Vertraulichkeit erfüllen; oder
- mit dem die SFMA eine für Amtshilfezwecke ausreichende bilaterale Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat.
Das Ziel von Art. Unter Art. 42 c FINMAG versteht man den effizienten, direkten Informationsaustausch zwischen beaufsichtigten Instituten und ausländischen Behörden/Unternehmen. Dementsprechend zögert die SFMA, von der Möglichkeit zur Vormerkung von Amtshilfe Gebrauch zu machen (in den Jahren 2017-2022 hat sie Amtshilfe nur 15 Mal reserviert).