Fragen zur Registrierungspflicht eines Kundenberaters und zu den Registrierungsstellen
Bestimmte Kundenberater müssen sich in ein Beraterregister eintragen lassen, bevor sie Finanzdienstleistungen für Kunden in der Schweiz erbringen.
Wer muss registriert sein?
Kundenberater von inländischen Finanzdienstleistern, die nicht der schweizerischen Finanzmarktaufsicht unterstehen, müssen grundsätzlich registriert sein. Auch für Kundenberater ausländischer Finanzdienstleister kann eine Registrierung erforderlich sein, wenn der Anbieter im Ausland nicht umfassend beaufsichtigt wird oder Dienstleistungen für Privatkunden in der Schweiz angeboten werden.
Wer entscheidet
Das Register wird von einer autorisierten Registrierungsstelle geführt. Diese entscheidet über Einträge und Löschungen und prüft, ob der Berater die Registrierungsvoraussetzungen erfüllt. Registrierte Berater müssen Änderungen des der Registrierung zugrunde liegenden Sachverhalts mitteilen.
Wer ist befreit?
Kundenberater von inländischen beaufsichtigten Anbietern wie Banken und Vermögensverwaltern benötigen keinen gesonderten Beraterregistereintrag. Auch Berater ausländischer Anbieter können von der Steuer befreit werden, wenn der Anbieter im Ausland umfassend beaufsichtigt wird und die Dienstleistungen nur für professionelle oder institutionelle Kunden in der Schweiz erbracht werden.