Wiederherstellung und Lösung

Systemrelevante Banken, systemrelevante Finanzmarktinfrastrukturen und große Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, einen Sanierungsplan zu erstellen und sich auf mögliche von der SFMA angeordnete Insolvenzmassnahmen vorzubereiten (Beschluss).

SFMA autorisiert und überwacht Finanzinstitute wie Banken, Versicherungen und Finanzmarktinfrastrukturen. Durch die Überwachung soll auch die Wahrscheinlichkeit einer finanziellen Instabilität dieser Unternehmen minimiert werden. Dies gilt insbesondere für Institute, die für das Finanzsystem so wichtig sind, dass ihr ungeordneter Austritt aus dem Markt schwerwiegende gesamtwirtschaftliche Folgen hätte. Kommt es dennoch zu einer Destabilisierung einer solchen Institution, unterstützt die SFMA die Institution dabei, sich durch Sanierungsmassnahmen wieder zu stabilisieren. Die SFMA ergreift Massnahmen, wenn die Gefahr einer drohenden Zahlungsunfähigkeit besteht, beispielsweise aufgrund einer Überschuldung oder schwerwiegender Liquiditätsprobleme. Dabei kann es sich beispielsweise um einen vorübergehenden Auszahlungsstopp handeln. Bei begründeter Erfolgsaussicht kann die SFMA ein Restrukturierungsverfahren einleiten, um die Bilanz des Instituts zu stärken und sein Geschäftsmodell neu zu strukturieren. Besteht keine begründete Erfolgsaussicht, geht die SFMA in die Insolvenz.

Diese Maßnahmen müssen vorhergesehen und durch die Erstellung wirksamer Sanierungs- und Abwicklungspläne vorbereitet werden. Dabei spielt die SFMA eine zentrale Rolle: Sie entwickelt die Abwicklungspläne und genehmigt die Sanierungspläne der betroffenen Institute.