Anerkennung ausländischer Insolvenzen und Insolvenzverfahren
Insolvenzmassnahmen ausländischer Behörden können Auswirkungen auf in der Schweiz ausgegebene oder kotierte Wertpapiere der betroffenen Institute und deren Schweizer Konzerngesellschaften haben. Allerdings müssen diese Massnahmen von der SFMA in der Schweiz anerkannt werden, um rechtlich durchsetzbar zu sein (z.B. die Abschreibung einer Anleihe).
Das Schweizer Konkursrecht basiert auf dem Territorialitätsprinzip. Wenn ausländische Gerichte oder Behörden beschließen, über ein Finanzinstitut ein Konkursverfahren zu eröffnen (Konkursbeschluss) oder andere Insolvenzmassnahmen anzuordnen, haben diese in der Regel keine unmittelbaren Auswirkungen auf das schweizerische Hoheitsgebiet. Sie entfalten nur dann Rechtswirkung, wenn sie von der Schweiz offiziell anerkannt werden. Sind ausländische Banken, Versicherungen oder kollektive Kapitalanlagen betroffen, entscheidet die SFMA über die formelle Anerkennung und die daraus resultierenden Rechtsfolgen. Wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung ist die Vollstreckbarkeit in dem Land, in dem die Klage erhoben oder die Entscheidung ergangen ist. Es darf auch kein Grund vorliegen, die Anerkennung zu verweigern. Hierzu zählen insbesondere Grundprinzipien des schweizerischen Verfahrensrechts (z. B. rechtliches Gehör). Die Anerkennung ausländischer Insolvenzbeschlüsse zieht in der Regel ein ergänzendes Insolvenzverfahren nach sich. Dabei handelt es sich um in der Schweiz ansässige Vermögenswerte des insolventen ausländischen Unternehmens. Dies gilt auch für ausländische Beschlüsse. Gesicherte und privilegierte (d. h. erste und zweite Klasse) Gläubiger können nach schweizerischem Recht an diesem Verfahren teilnehmen, sofern die SFMA keinen erweiterten Teilnehmerkreis bestimmt. In der Schweiz kommt jedoch in der Regel das abgekürzte Verfahren zur Anwendung. Die SFMA kann die in der Schweiz ansässigen Vermögenswerte den ausländischen Verwaltern und den ausländischen Nachlass zur Verfügung stellen, ohne ein Verfahren in der Schweiz durchzuführen. Wichtigste Voraussetzung hierfür ist, dass alle gesicherten und bevorrechtigten Forderungen der in der Schweiz ansässigen Gläubiger im ausländischen Insolvenzverfahren gleich behandelt werden. Darüber hinaus müssen auch alle anderen Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz gerecht behandelt werden.