Enforcementverfahren wegen Mängeln in der konsolidierten Aufsicht im Bereich der Geldwäschebekämpfung (2022)

Im Berichtsjahr schloss die SFMA zwei Verfahren ab, in denen es um die Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf eine Finanzgruppe ging.

Gemäss diesen Anforderungen ist ein Schweizer Finanzintermediär als Muttergesellschaft einer internationalen Finanzgruppe unter anderem verpflichtet, sicherzustellen, dass alle Gruppengesellschaften die Grundprinzipien des Geldwäschereigesetzes konsolidiert einhalten – unabhängig von einer im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft. Darüber hinaus muss die Muttergesellschaft die mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken weltweit in der gesamten Finanzgruppe überwachen. Diese Anforderungen sollen verhindern, dass globale Finanzintermediäre die schweizerischen Anti-Geldwäscherei-Standards umgehen, indem sie Geschäftsbeziehungen in ausländischen Tochtergesellschaften aufbauen, die weniger strengen Aufsichtsregeln unterliegen.

Konkret stellte die SFMA in einem der beiden Verfahren fest, dass die Muttergesellschaft einer Schweizer Bank die gruppenweiten Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht erfüllte und die entsprechenden internen Richtlinien auf Gruppenebene nicht umsetzte. Die SFMA ordnete daraufhin der betroffenen Bank Massnahmen an, die über die bereits von der Bank selbst ergriffenen organisatorischen und operativen Korrekturmassnahmen hinausgingen. Es ordnete insbesondere Maßnahmen zur Stärkung der Compliance-Abteilung der Muttergesellschaft an. Darüber hinaus verlangte die SFMA von der Muttergesellschaft den Erlass einer gruppenweiten Weisung zur Aufnahme, Überwachung und Beendigung von Geschäftsbeziehungen. Die SFMA hat ihr den Auftrag erteilt, die Grundprinzipien des Geldwäschereigesetzes für die gesamte Finanzgruppe verbindlich zu machen. Mit der Überwachung der Umsetzung dieser Maßnahmen wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Bank beauftragt. Darüber hinaus ordnete die SFMA eine organisatorische Massnahme in Form einer schriftlichen Erklärung zur Geschäftsverteilung an. Diese Erklärung muss eine vollständige Auflistung der Verantwortungsbereiche von Führungskräften einer Bank enthalten: Jede Verantwortung muss einer Person zugeordnet und jede Position besetzt sein (siehe Verfügung „Exigences incombant à une banque suisse à la tête d’un groupe financier“ vom 20. Mai 2022).

Im zweiten Verfahren ging es um ein Schweizer Versicherungsunternehmen, das im internationalen Geschäft ein bestimmtes Versicherungsprodukt nutzte. Die Versicherungsgesellschaft hat die erhöhten Geldwäsche- und Reputationsrisiken dieses Versicherungsprodukts in ihren internen Richtlinien und in ihrem Ansatz zur konsolidierten Überwachung von Geldwäscherisiken nicht ausreichend berücksichtigt. Aufgrund dieser Mängel ordnete die SFMA die Ergreifung geeigneter Massnahmen zur Wiederherstellung der Rechtskonformität an, soweit das Versicherungsunternehmen diese Massnahmen nicht bereits aus eigener Initiative ergriffen hatte. Die SFMA wird einen Prüfbeauftragten ernennen, der die Umsetzung dieser Maßnahmen überprüft.

(Aus dem Jahresbericht 2022)

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