Fortschritte bei der Geldwäschebekämpfung (2018)
Banken und Vermögensverwalter waren in den letzten Jahren in zahlreiche Geldwäscheaffären im Zusammenhang mit großen Korruptionsskandalen verwickelt. Im Hinblick auf die Geldwäschereibekämpfung konzentrierte die SFMA ihre Aufsichtstätigkeit daher auf den Umgang der Institute mit internationalen Geldwäschefällen.
Im Rahmen ihrer laufenden Aufsichtstätigkeit prüft die SFMA, ob Institute aus Fällen wie Petrobras, Odebrecht, 1MDB, Panama Papers, FIFA oder PDVSA gelernt haben. Ziel ist auch eine Harmonisierung der Aufsicht durch SROs.
Bei ihrer Aufsichtstätigkeit ist die SFMA auf zahlreiche Beispiele für gutes Verhalten gestoßen. Dies zeigt, dass viele Institutionen ihre Prozesse zur Geldwäscheprävention in letzter Zeit deutlich verbessert haben. Allerdings trifft die SFMA immer noch auf negative Fälle. Bei Bedarf ergreift die SFMA Durchsetzungsmassnahmen.
Beispiele guter Praxis
✔ Nachdem ein Finanzintermediär aufgrund von Medienberichten eine Untersuchung bei Kunden durchgeführt hat, die im Verdacht stehen, in einen internationalen Geldwäschereifall verwickelt zu sein, prüft ein Finanzintermediär anschliessend, ob die Kriterien für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit hohem Risiko zur Identifizierung der verdächtigen Beziehungen und Transaktionen ausreichend beigetragen haben oder ob die Kriterien verbessert werden können.
✔ Nach Erhalt einer Offenlegungsanfrage der Schweizer Staatsanwaltschaft Ein Finanzintermediär prüft, welche weiteren Geschäftsbeziehungen mit der von der Anfrage erfassten Beziehung in Zusammenhang stehen. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, benachrichtigen sie die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS).
✔ Eine Bank eröffnet Geschäftskonten für eine ausländische Unternehmensgruppe und Privatkonten für ihre Führungskräfte. Weder die Gruppe noch die einzelnen Personen haben einen Bezug zur Schweiz. Bonuszahlungen erfolgen durch die Zeichnungsberechtigten der Betreibergesellschaften direkt auf ihre Privatkonten. Die Bank untersucht diese Struktur und führt eine eingehende Untersuchung durch.
✔ Eine Bank führt regelmäßig Stichproben durch, um festzustellen, ob die automatisierten Prozesse zur Compliance ordnungsgemäß funktionieren. Dabei wird festgestellt, dass aufgrund eines IT-Problems bestimmte Aktualisierungen einer externen Datenbank nicht mit seinem Kundenstamm abgeglichen wurden, und das Problem wird behoben.
✔ Die von einem Finanzintermediär durchgeführte Risikoanalyse befasst sich mit den Risiken der Terrorismusfinanzierung.
Beispiele für schlechte Praxis
✘ Ein großer Finanzintermediär hat ein automatisiertes System zur Überprüfung mit einer externen Datenbank so eingerichtet, dass nur für identische Treffer Treffer generiert werden Namen. Ein neuer Kunde wird mit einem Doppelnamen in das System der Bank eingetragen, während er in der externen Datenbank ohne Doppelnamen aufgeführt wird. Da keine Treffer zurückgegeben werden, erkennt die Bank nicht, dass es sich bei dieser Person um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt.
✘ Ein Finanzintermediär erhöht das erforderliche Mindestvermögen, sodass ein ausländischer PEP als Kunde des Instituts geführt wird. Anstatt sich von den PEPs mit geringerem Vermögen zu trennen, gehen die Mitarbeiter davon aus, dass zahlreiche PEPs nicht mehr politisch aktiv sind und die Beziehungen daher nicht mehr als PEP-Beziehungen geführt werden müssen und dass für andere Beziehungen die PEP-Klassifizierung von Anfang an unnötig war. Die PEP-Neuklassifizierungen werden von den Aufsichtsbehörden nicht geprüft.
✘ Ein Kunde einer Schweizer Bank ist ein Wertpapierhändler aus einem karibischen Land. Die Bank identifiziert den wirtschaftlich Berechtigten, also den Kunden des Effektenhändlers, nicht, da der eigene Kunde einer aufsichtsrechtlichen Aufsicht unterliegt. Aufgrund eines Verdachts auf Insiderhandel ist es der Bank nicht möglich, den Schweizer Strafbehörden den Namen des wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen.
✘ Eine Bank hat die Vereinbarung über die Verhaltensregeln der Schweizer Banken zur Sorgfaltspflicht (VSB) unterzeichnet und unterliegt damit dem entsprechenden privatrechtlichen Sanktionsregime. Selbst bei schwerwiegenden Verstößen gegen die CBD versäumt es die Bank, einen Antrag mittels Selbstanklage zu stellen.
Klare Rechtsprechung für Meldesysteme
Das GwG-Meldesystem ist von strategischer Bedeutung für die Reputation des Finanzplatzes Schweiz. Wenn Kriminelle damit rechnen, dass verdächtige Vermögenswerte in der Schweiz den Behörden gemeldet werden, ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sie Vermögenswerte aus Straftaten im Schweizer Finanzsystem hinterlegen. In einer Reihe aktueller Urteile haben das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundesgericht geklärt, wann ein Finanzintermediär eine Anzeige erstatten muss. Das jüngste Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2018 (1B_433/2017, E. 4.9) kommt zum Schluss: „Kann ein Verdacht nicht durch Hintergrundabklärungen nach Art. 6 Abs. 2 GwG ausgeräumt werden, ist er als begründet anzusehen.“
Gemäss den von der MROS im Jahresbericht 2017 veröffentlichten Zahlen beträgt die Anzahl der Meldungen von Die Zahl der Finanzmarktintermediäre nimmt kontinuierlich zu. Im Jahr 2017 gab es doppelt so viele Meldungen wie im Jahr 2015. Die hohe Zahl an Meldungen ist nicht auf Bagatellfälle zurückzuführen: Der durchschnittliche gemeldete Betrag lag im Jahr 2017 bei 3,5 Millionen Franken. Auch der hohe Anteil der an die Strafbehörden weitergeleiteten Meldungen ist ein Zeichen dafür, dass die Qualität der Meldungen hoch ist. Die am häufigsten gemeldete Vortat ist Bestechung, gefolgt von Betrug. Das erste Vergehen verdeutlicht, wie stark der Schweizer Vermögensverwaltungsplatz Geldern aus Korruption im Ausland ausgesetzt ist. Der starke Anstieg der MROS-Meldungen deutet auf einen allmählichen Kulturwandel in den Meldeprozessen der Banken hin. Andere Finanzmarktbereiche sind mit Meldungen noch zurückhaltend. So wurden im Jahr 2017 in der gesamten Schweiz lediglich vier MROS-Meldungen von Anwälten eingereicht.
Harmonisierung der SRO-Aufsichtsansätze
Im Rahmen ihrer vierten Länderevaluation der Schweiz kritisierte die Financial Action Task Force (FATF) den Aufsichtsansatz der SROs. Die Kritikpunkte betrafen insbesondere die Unterschiede in den Aufsichtsansätzen der einzelnen SROs sowie deren teils ungenügende oder völlig fehlende Fokussierung auf Finanzintermediärrisiken. Kritisiert wurden beispielsweise die unterschiedliche Risikobeurteilung der verschiedenen GwG-relevanten Geschäftsaktivitäten im Parabanking-Bereich sowie das Fehlen spezifischer inhärenter Risikokriterien innerhalb einer bestimmten Geschäftsaktivität (branchenspezifische Kriterien) in den Aufsichtsansätzen.
Vor diesem Hintergrund strebt die SFMA eine Verbesserung und Harmonisierung der Aufsichtsansätze der einzelnen SROs an. Nachdem im Jahr 2017 die diesbezüglichen Meilensteine und Erwartungen an die SROs kommuniziert wurden, lag der Schwerpunkt der Arbeit im Jahr 2018 auf der inhaltlichen Überarbeitung und Finalisierung der Aufsichtsansätze der SROs. Teilweise hat die SFMA die einzelnen SROs während dieses Prozesses sehr genau überwacht.
Schwerpunkt der SRO-Beaufsichtigung
In diesem Jahr lag der Fokus der SFMA im Bereich SRO-Aufsicht auf den Ressourcen der SROs zur Erfüllung ihrer Kernaufgaben im Hinblick auf die Aufnahme neuer Mitglieder, die Aufsicht sowie Sanktionsmassnahmen und Verfahren gegen Mitglieder. In diesem Zusammenhang wurde im Rahmen der Vor-Ort-Prüfungen der SFMA im Jahr 2018 evaluiert, welche Ressourcen die SROs für diese Kernaufgaben einsetzen.
Der zweite Schwerpunkt der SFMA war die Berichterstattung. Im Fokus der durchgeführten Prüfungen standen Verstöße gegen die Aufklärungspflichten der SRO-Mitglieder und die Frage, ob sie die SRO dazu veranlassten, einen möglichen Verstoß gegen die Meldepflichten zu untersuchen.
(Aus dem Geschäftsbericht 2018)