Geldwäscheaufsicht (2022)
Eine wirksame Verhaltenskontrolle schafft Vertrauen in den Finanzplatz. Trotz der bereits erzielten Fortschritte hat die SFMA die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung erneut zu einem Schwerpunktthema gemacht. Dies war insbesondere im Kryptobereich der Fall, in dem mittlerweile immer mehr von der SFMA beaufsichtigte Institutionen Dienstleistungen anbieten.
Im Berichtsjahr analysierte die SFMA zahlreiche angebotene und geplante Dienstleistungen im Kryptobereich. Sie übermittelte den Instituten weitere Einzelheiten zu ihren Erwartungen im Hinblick auf die Geldwäschevorschriften. Diese Erwartungen hat die SFMA auch an die Selbstregulierungsorganisationen (SROs) kommuniziert, die für die Geldwäschereiaufsicht zahlreicher Anbieter zuständig sind. Generell positiv entwickelten sich die präventiven Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), deren Informationsquelle zunehmend die Transaktionsüberwachung ist. (…)
Geldwäschereiaufsicht: Erkenntnisse zum Umgang mit komplexen Strukturen
Die Bekämpfung der Geldwäscherei gehört zu den Kernaufgaben der SFMA. Im Rahmen ihrer Geldwäschereiaufsichtstätigkeit hat sie im Berichtsjahr auch die von den Banken umgesetzten Präventionsmassnahmen überprüft und Erläuterungen zu deren jeweiligen Anforderungen abgegeben.
Im Rahmen der Geldwäschereiaufsicht stellte die SFMA bei mehreren Banken Schwachstellen im Umgang mit komplexen Strukturen fest. In den letzten Jahren kam es zu mehreren großen Geldwäscheskandalen wie Petrobras, Odebrecht, 1MDB, Panama Papers, FIFA oder PDVSA, in deren Folge die Institutionen ihre Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung verbesserten. Allerdings bestand im Jahr 2022 noch Verbesserungspotenzial hinsichtlich der Einhaltung der entsprechenden Sorgfaltspflichten. Dabei lag der Schwerpunkt der Aufsichtstätigkeit auf den Kriterien zur Klassifizierung komplexer Strukturen; Ermittlungen zu den Gründen für die Nutzung von Sitzgesellschaften; und Gewährleistung effizienter Transaktionsüberwachungsmechanismen für solche Strukturen.
In verschiedenen Fällen wurde festgestellt, dass es entweder überhaupt keine definierten Kriterien zur Klassifizierung der Komplexität einer Struktur gab oder dass solche Kriterien zu mechanisch angewendet wurden, indem beispielsweise eine bestimmte Anzahl beteiligter Unternehmen als alleiniges Kriterium angegeben wurde. Die SFMA stellte außerdem fest, dass die Institute die Hintergründe der von Dritten eingerichteten Strukturen nicht ausreichend untersuchten und daher die Risiken nicht genau eingeschätzt hatten. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass eine Bank die komplexen Strukturen ihres Kundenportfolios nicht vollständig dargestellt hatte und nicht alle betroffenen Geschäftsbeziehungen als Hochrisikobeziehungen eingestuft hatte, obwohl sie als solche hätten ausgewiesen werden müssen.
Vor-Ort-Aufsichtsprüfungen im Zusammenhang mit der Geldwäscheaufsicht
Als wichtiges Aufsichtsinstrument erbrachten die Vor-Ort-Aufsichtsprüfungen auch im Jahr 2022 weitere Erkenntnisse. Eine Auswahl dieser Erkenntnisse ist im Folgenden dargelegt:
Zielmärkte: In einigen Fällen hatten sich Banken nicht an die Vorgaben gehalten, die sie für ihre Zielmärkte definiert hatten. Bei Geschäftsaktivitäten, die außerhalb der definierten Zielmärkte lagen, bestand aufgrund mangelnder Abstimmung der umgesetzten Risikomanagementmaßnahmen ein deutlich erhöhtes Geldwäscherisiko.
Risikoanalyse: Die nach der Geldwäschereiverordnung SFG (Art. 25 Abs. 2 GwV-SFG) vorgeschriebene Risikoanalyse ist ein wichtiges Instrument, mit dem das strategische Management Risiken identifizieren und minimieren sowie die relevanten Risikokriterien für die Tätigkeit des Finanzinstituts festlegen kann. Darüber hinaus hilft es, etwaige Geldwäscherisiken zu erkennen, die nicht im Einklang mit der Risikobereitschaft der Bank stehen. Im Rahmen der Aufsichtsprüfungen vor Ort stellte sich heraus, dass zwar jeweils eine Risikoanalyse durchgeführt wurde, diese jedoch nicht zwischen inhärenten Risiken und Restrisiken unterschieden hatte. Zudem fehlte in vielen Fällen eine Auflistung der Massnahmen zur Reduktion des Restrisikos.
Qualität der Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei Schweiz
In den letzten Jahren ist die Zahl der Verdachtsmeldungen von Banken an die Meldestelle für Geldwäscherei Schweiz (MROS) deutlich gestiegen. Damit die MROS diese Meldungen effektiv bearbeiten kann und anschliessend in der Lage ist, aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse rasch Massnahmen umzusetzen, ist auch die Qualität der Meldungen ein sehr wichtiger Faktor. Die SFMA stellte im Jahr 2022 mehrfach Qualitätsmängel bei den Verdachtsmeldungen der Finanzintermediäre bei der MROS fest. Beispielsweise fehlten Dokumente, Sachverhalte wurden nicht korrekt erfasst oder Kontoinformationen wurden nicht ausreichend detailliert angegeben. Die MROS hat diesen Sachverhalt bestätigt.
Systematische Mängel in der Datenqualität können Hinweise auf Organisationsmängel und mangelhafte Prozesse und Kontrollmassnahmen bei den Finanzintermediären sein.
Geldwäschereiaufsicht bei Krypto-Geschäftsmodellen
Die schweizerischen Bestimmungen über die im Zahlungsverkehr auszutauschenden Informationen (auch „Travel Rule“ genannt) gelten auch im Blockchain-Bereich (siehe SFMA Guidance 02/2019). „Strenges Vorgehen zur Bekämpfung der Geldwäsche auf der Blockchain“). Um die Reiseregel einzuhalten, müssen Finanzintermediäre überprüfen, ob ihre Kunden Eigentümer der Wallets sind, die den Zugriff auf die Kryptoassets ermöglichen. In dieser Hinsicht hält die SFMA verschiedene Methoden für geeignet (siehe „SFMA Jahresbericht 2020“).
Time-Boxing-Verfahren und Wallet-Login
Das Time-Boxing-Verfahren ist neu in der Liste geeigneter Verifizierungsmethoden. Hierbei wird anstelle einer vorherigen Mikrotransaktion ein Betrag direkt vom Kunden überwiesen. Der Kunde muss die Transaktion und den gewünschten Betrag vorab bekannt geben, woraufhin ihm der Finanzintermediär die Adresse und eine Kurzfristbox zur Verfügung stellt. Innerhalb dieser Vorgaben kann die vereinbarte Transaktion durchgeführt werden. Der Eigentumsnachweis wird dadurch erbracht, dass überprüft wird, ob diese Anforderungen eingehalten werden. Eine weitere Neuerung besteht darin, dass sich Kunden im Beisein der Mitarbeiter des Finanzintermediärs in ihre Wallets einloggen. Sofern das Vorgehen ausreichend dokumentiert ist, ist diese Massnahme auch im Sinne der SFMA-Richtlinie 02/2019 „Strengeres Vorgehen zur Bekämpfung der Geldwäscherei auf der Blockchain“ geeignet.
Revision der SFMA-Geldwäschereiverordnung
Die Umsetzung des geänderten Geldwäschereigesetzes (GwG) machte Änderungen in der Geldwäschereiverordnung des SFMA (GwV-SFMA) erforderlich, die am 1. Januar 2023 in Kraft trat. Insbesondere wurde das GwV-SFMA dahingehend ergänzt, dass Finanzintermediäre verpflichtet sind, eine interne Weisung zu erlassen, welche Kriterien für die durchzuführenden risikobasierten, periodischen Kontrollen anzuwenden sind dass die Kundendaten aktuell sind. Die SFMA stellte klar, dass Finanzintermediäre im Hinblick auf den physischen Vertrieb virtueller Währungen (Kauf, Verkauf und Tausch von Kryptowährungen, insbesondere über Geldautomaten) sowie für den Umtausch virtueller Währungen in verschiedene anonyme Zahlungsmittel technische Vorkehrungen treffen müssen, um sicherzustellen, dass der Schwellenwert von CHF 1.000 innerhalb einer Frist von 30 Tagen nicht überschritten wird. Diese Klarstellung wurde herausgegeben, um auf die kürzlich festgestellten Missbrauchsfälle einzugehen. (Aus dem Jahresbericht 2022)